Erbauseinandersetzung durch Testamentsvollstrecker

Teilungsregeln     Teilungsplan     Anhörungspflicht     Teilungsplananfechtung

Dem Erblasser steht es frei, die Aufgabe der Erbauseinandersetzung (Nachlassteilung) einem Testamentsvollstrecker zu übertragen. Zu diesem Zweck ordnet er die Testamentsvollstreckung als Abwicklungsvollstreckung in seinem Testament oder Erbvertrag an.

Im Falle der Abwicklungsvollstreckung ist der Testamentsvollstrecker zur Durchführung der Teilung des Nachlasses verpflichtet. Er kann hierzu auch von den Miterben verklagt werden.

Der Abwicklungsvollstrecker darf selbst Mitglied der Erbengemeinschaft sein.

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  • Teilungsregeln für den Testamentsvollstrecker

    Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass entsprechend den Anordnungen des Erblassers (Teilungsanordnungen) und gemäβ den gesetzlichen Teilungsregeln auseinanderzusetzen. Fehlen hierzu Vorgaben des Erblassers, muss der Testamentsvollstrecker nach billigem Ermessen handeln.

    Grundsätzlich hat der Testamentsvollstrecker die Pflicht, die Erbauseinandersetzung beschleunigt zu betreiben. Nur in Ausnahmefällen darf die Teilung des Nachlasses aufgeschoben werden.

    Vor der Erbauseinandersetzung muss der Testamentsvollstrecker sämtliche Nachlassverbindlichkeiten begleichen.

    Im Hinblick auf die Art und Weise der Erbauseinandersetzung ist der Testamentsvollstrecker an Weisungen der Miterben nicht gebunden. Die Miterben sind nicht zur Duldung der Teilung des Nachlasses verpflichtet sind und haben das Recht, die Erbauseinandersetzung einvernehmlich auszuschlieβen.

    Expertenrat

    Achtung! Die Erbengemeinschaft kann durch den Ausschluss der Erbauseinandersetzung verhindern, dass der Testamentsvollstrecker eine Immobilie zur Unzeit verwertet.

  • Teilungsplan

    Der Testamentsvollstrecker hat für die Teilung des Nachlasses einen Teilungsplan zu erstellen, der den Anordnungen des Erblassers bzw. den gesetzlichen Teilungsregeln entspricht. Eventuelle Ausgleichungspflichten zwischen den Miterben sind durch den Testamentsvollstrecker bei der Erstellung des Teilungsplans zu berücksichtigen.

    Der Teilungsplan bedarf keiner besonderen Form.

    Erklärt der Testamentsvollstrecker den Teilungsplan für verbindlich, ist dieser für die Erbengemeinschaft bindend und bleibt es selbst nach Wegfall des Testamentsvollstreckers. Änderungen des Teilungsplans sind allerdings mit Zustimmung aller Miterben möglich.

    Statt der Erstellung eines Teilungsplans, kann sich der Testamentsvollstrecker mit den Miterben auch auf den Abschluss eines Teilungsvertrags einigen. Im Rahmen des Teilungsvertrags sind Abweichungen von den Teilungsanordnungen des Erblassers zulässig.

  • Anhörungspflicht

    Der Testamentsvollstrecker hat die Erben vor der Ausführung des Teilungsplans anzuhören.

  • Anfechtung Teilungsplan

    Jeder Miterbe hat das Recht, den Teilungsplan vor Gericht anzufechten, wenn er im Widerspruch zu den Teilungsanordnungen des Erblassers bzw. den gesetzlichen Teilungsregeln steht oder nicht dem billigen Ermessen entspricht.

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