Die Erbengemeinschaft ist grundsätzlich darauf ausgelegt, den Nachlass zu teilen und unter den Miterben zu verteilen (Erbauseinandersetzung). Die Verteilung des Nachlasses führt zur Beendigung der Erbengemeinschaft. Eine Rückgängigmachung der Erbauseinandersetzung ist nicht möglich.
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Erbauseinandersetzung Recht
Jeder Miterbe hat das Recht, jederzeit die Erbauseinandersetzung zu verlangen. Die Teilung eines einzelnen Nachlassteils oder die Verteilung einzelner Nachlassgegenstände unter den Miterben muss jedoch einstimmig erfolgen.
Der Anspruch des einzelnen Miterben auf Erbauseinandersetzung ist nicht verjährbar.
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Erbauseinandersetzung Verbot
Der Erblasser hat die Möglichkeit, die Erbauseinandersetzung im Rahmen seines Testaments oder Erbvertrages für eine gewisse Zeit auszuschlieβen, längstens jedoch für einen Zeitraum von 30 Jahren.
Die Miterben selbst dürfen das Recht des einzelnen Miterben auf Erbauseinandersetzung nicht ausschlieβen oder beschränken.
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Art und Weise der Erbauseinandersetzung
Grundsätzlich können die Miterben frei über die Art und Weise der Erbauseinandersetzung entscheiden. Zu diesem Zweck schlieβen sie einen Teilungsvertrag.
Der Erblasser hat das Recht, Vorgaben für die Teilung des Nachlasses in Form der Teilungsanordnung zu machen. Von der Teilungsanordnung dürfen die Miterben aber in der Regel abweichen, wenn sie sich auf eine andere Aufteilung einigen.
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Testamentsvollstreckung
Hat der Erblasser die Testamentsvollstreckung für den gesamten Nachlass angeordnet, so obliegt die Erbauseinandersetzung ausschlieβlich dem Testamentsvollstrecker.
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Gesetzliche Teilungsregeln
Das Gesetz enthält Regeln für die Aufteilung des Nachlasses. Diese greifen nur, wenn die Erben keine eigenen Regeln (Teilungsvertrag) getroffen haben und auch keine Teilungsanordnung des Erblassers vorliegt.
Die gesetzlichen Teilungsregeln haben folgenden Inhalt:
Vor der Teilung des Nachlasses müssen alle Nachlassverbindlichkeiten beglichen und Vermächtnisse erfüllt werden. Reichen die vorhandenen Geldmittel dafür nicht aus, sind Nachlassgegenstände im erforderlichen Umfang in Geld umzusetzen. Gleichzeitig sind bestehende Nachlassforderungen einzuziehen. Für noch nicht fällige oder streitige Verbindlichkeiten ist das zur Tilgung Erforderliche zurückzubehalten.
Sämtliche Gegenstände, die sich ohne Wertminderung in gleichartige Teile zerlegen lassen (z.B. Geld), werden in Natur geteilt.
Sind die Nachlassgegenstände unteilbar (z.B. Immobilien), erfolgt die Teilung durch Pfandverkauf oder Teilungsversteigerung, samt anschlieβender Verteilung des Erlöses.
Der Nachlass wird an die Miterben im Verhältnis ihrer Erbquoten verteilt. In diesem Rahmen können ggf. Ausgleichungspflichten unter den Miterben entstehen.
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Durchsetzung der Nachlassteilung
Jeder Miterbe hat das Recht, die Erbauseinandersetzung mittels einer Erbteilungsklage gerichtlich zu erzwingen.
Expertenrat
Ordnen Sie für die Teilung Ihres Nachlasses Testamentsvollstreckung an und beugen Sie dadurch Erbstreitigkeiten im Rahmen der Erbauseinandersetzung vor.