-
Haftung Alleinerbe
Jeder Erbe haftet grundsätzlich für alle Nachlassverbindlichkeiten.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. -
Nachlassverbindlichkeiten
Zu den Nachlassverbindlichkeiten zählen Erblasserschulden, Erbfallschulden, sowie Nachlasserbenschulden:
Erblasserschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat und die vererblich sind. Dazu zählen u.a. Rechnungen, Darlehen, Bankschulden, offene Steuerschulden, Rückforderungsansprüche der Sozialhilfeträger, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sowie Unterhaltsansprüche, die durch den Tod des Erblassers nicht erloschen sind.
Erbfallschulden entstehen durch den Tod des Erblassers. Miterfasst sind Pflichtteilsansprüche, Pflichtteilsergänzungsansprüche, Vermächtnisse, Auflagen, Ehegattenvoraus, der Dreißigste, Auskunfts- und Wertermittlungskosten, Zugewinnausgleichsansprüche des überlebenden Ehegatten, Beerdigungskoten, Kosten des Grabmals und der Grabstätte sowie Kosten der Testamentsvollstreckung und Testamentseröffnung.
Nachlasserbenschulden sind Verbindlichkeiten, die der Erbe als Eigenverbindlichkeiten im Hinblick auf den Nachlass begründet, und für die er grundsätzlich aus seinem eigenen Vermögen haftet.
-
Haftungsumfang
Die Haftung des Erben ist bis zur Annahme der Erbschaft auf den Nachlass beschränkt.
Nach der Erbschaftsannahme haftet der Erbe den Nachlassgläubigern gegenüber grundsätzlich unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Der Erbe kann aber die Haftung auf das Nachlassvermögen beschränken.
Expertenrat
Schlagen Sie die Erbschaft aus, wenn der Nachlass nicht zur Begleichung aller Nachlassverbindlichkeiten ausreicht.
Haftung Miterben
Bei der Erbengemeinschaft haften die Miterben grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.
-
Haftung bis zur Nachlassteilung
Bis zur Nachlassteilung darf jeder Miterbe seine Haftung auf den eigenen Anteil am Nachlass beschränken, mittels Einrede des ungeteilten Nachlasses.
Während dieser Phase kann der Nachlassgläubiger seine Ansprüche entweder gegen die Erbengemeinschaft, also alle Miterben in ihrer gesamthänderischen Bindung (Gesamthandsklage) oder gegen den einzelnen Miterben als Gesamtschuldner (Gesamtschuldklage) geltend machen.
Im Innenverhältnis haften die einzelnen Mitglieder der Erbengemeinschaft entsprechend der jeweiligen Erbquote. Derjenige Erbe, der die Schulden beglichen hat, kann gegen seine Miterben den Ausgleich verlangen.
-
Haftung nach Nachlassteilung
Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe in der Regel mit seinem Privatvermögen. Er kann nur noch einzeln als Gesamtschuldner in Anspruch genommen werden (Gesamtschuldklage). Auch hier ist eine Haftungsbeschränkung auf den Nachlass möglich.