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Erbe Annahme Ausschlagung
Nach dem Erbfall geht die Erbschaft nach deutschem Recht automatisch auf die Erben über. Eine ausdrückliche Erklärung über die Annahme der Erbschaft ist nicht erforderlich. Der Erbe erhält jedoch nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern er haftet auch für dessen Schulden (Nachlassverbindlichkeiten).
Der Erbe kann seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten durch Ausschlagung des Erbes vermeiden. Die Erbschaftsausschlagung ist in Betracht zu ziehen, wenn der Nachlass überschuldet ist oder davon auszugehen ist, dass er nicht zur Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten ausreichen wird.
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Erbe ausschlagen Form und Frist
Will der Erbe die Erbschaft ausschlagen, so muss er die geltenden Form- und Fristvorschriften beachten:
Die Ausschlagungsfrist für die Erbschaft beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Todesfalls und der Umstände seiner Erbenstellung. Beim Auslandsbezug verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Mit Ablauf der Frist gilt das Erbe als angenommen.
Die Ausschlagungserklärung ist entweder zur Niederschrift oder in notariell beglaubigter Form beim Nachlassgericht abzugeben. Zuständiges Nachlassgericht ist grundsätzlich das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers.
Schlägt ein Erbe die Erbschaft aus, geht sie automatisch an seinen Rechtsnachfolger über.
Grundsätzlich ist die Ausschlagung unwiderruflich. Tauchen nach der Erbausschlagung noch bisher unbekannte Vermögenswerte auf, kann die Erbausschlagung innerhalb von sechs Wochen ab Bekanntwerden der Gründe angefochten und somit die Erbschaft angetreten werden. Vorausgesetzt ist, dass die Ausschlagung der Erbschaft unter Angabe des Grundes der Überschuldung erfolgte.
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Erbe ausschlagen Kosten
Bei der Ausschlagung der Erbschaft fallen für den Ausschlagenden Kosten nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) an, die vom Wert des Nachlasses abhängig sind. Die Ausschlagungsgebühr beträgt mindestens 30 Euro.
Expertenrat
Schlagen Sie das Erbe aus, wenn Sie Kenntnis davon haben, dass die Schulden des Erblassers sein Vermögen übersteigen.