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Erbschein Kosten
Für die Erteilung eines Erbscheins entstehen Kosten nach dem GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz). Die Erbscheinskosten werden durch das Nachlassgericht berechnet. Sie steigen für einen Erbschein mit dem Wert des Nachlasses, den der Erblasser hinterlassen hat.
Zusätzliche Kosten fallen für die meist erforderliche Abnahme der eidesstattlichen Versicherung gemäβ dem GNotKG an.
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Unrichtiger Erbschein Folgen
Wegen des öffentlichen Glaubens, den der Erbschein genieβt, ist ein Erbschein bei Unrichtigkeit von Amts wegen durch dasjenige Nachlassgericht, das den unrichtigen Erbschein ausgestellt hat, einzuziehen oder, sollte der Erbschein gegenständlich nicht mehr vorhanden sein, für kraftlos zu erklären.
Wurde ein inhaltlich unrichtiger Erbschein erteilt, hat der wirkliche Erbe einen Anspruch gegen den Besitzer des unzutreffenden Erbscheins auf Herausgabe der Urkunde an das Nachlassgericht. Kommt der Besitzer des Erbscheins dieser Aufforderung nicht nach, kann der wirkliche Erbe seinen Anspruch mit gerichtlicher Hilfe durchsetzen. Bei Gefahr in Verzug kann er beim Nachlassgericht eine einstweilige Verfügung, gerichtet auf die Verwahrung oder Hinterlegung von konkret zu bezeichnenden Nachlassgegenständen, beantragen.
Ein Erbschein ist unrichtig, wenn z.B. ein späteres, anderslautendes Testament des Erblassers gefunden wird, die ausgewiesene Erbschaft ausgeschlagen wird oder das Testament erfolgreich angefochten wird.