Anfechtung Testament (Einzeltestament)

Arglistige Täuschung     Erbunwürdigkeit

Die Anfechtung des Testaments (Einzeltestaments) hat zur Folge, dass es von Anfang als nichtig gilt.

Enthält das Testament (Einzeltestament) mehrere Verfügungen, sind nur diejenigen nichtig, die im Wege der Anfechtung erfolgreich angegriffen wurden. Der Rest bleibt in der Regel wirksam.

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  • Testament anfechten Anfechtungsberechtigter

    Anfechten darf nur derjenige, dem der Wegfall des Testaments (Einzeltestaments) bzw. einzelner Verfügungen unmittelbar zugute kommt. Regelmäßig ist es der gesetzliche Erbe oder der Beschwerte einer Auflage.

    Der Erblasser selbst zählt nicht zu den anfechtungsberechtigten Personen. Er darf aber sein Testament jederzeit und ohne Grund widerrufen.

    Die Anfechtung darf frühestens nach dem Tod des Erblassers erklärt werden.

  • Anfechtungsgrund

    Für die Anfechtung kommen folgende Anfechtungsgründe in Betracht:

    Erklärungsirrtum: Stimmt das, was der Erblasser erklären wollte, und das, was er erklärt hat, nicht überein, liegt ein Erklärungsirrtum vor.

    Inhaltsirrtum: Wusste der Erblasser, dass er eine Erklärung abgibt, war sich aber nicht darüber bewusst, was er erklärt und welche Tragweite die Erklärung hat, so liegt ein Inhaltsirrtum vor.

    Motivirrtum: Von einem Motivirrtum spricht man, wenn der Erblasser bei der Testamentserrichtung irrtümlich von Umständen ausging, die sich später als nicht zutreffend erweisen. Hätte er zum Zeitpunkt des Todes die wahren Verhältnisse gekannt, hätte er an seinem Testament nicht festhalten.

    Arglistige Täuschung oder Drohung: Der Erblasser wurde durch arglistige Täuschung oder Drohung dazu gebracht, ein Testament aufzusetzen oder ein bestehendes Testament zu ändern.

    Unbekannte Pflichtteilsberechtigte: Der Erblasser überging in seinem Testament einen Pflichtteilsberechtigten, da er nichts von ihm wusste oder die Person erst geboren oder pflichtteilsberechtigt wurde, nachdem der Erblasser das Testament bereits errichtet hatte.

    Sittenwidrigkeit und gesetzliches Verbot: Die Verfügungen im Testament sind sittenwidrig oder verstoßen gegen ein gesetzliches Verbot.

    Erbunwürdigkeit von Erben, Vermächtnisnehmern oder Pflichtteilsberechtigten: Ein Erbe, Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigte kann für erbunwürdig erklärt werden mit der Folge, dass er rückwirkend seinen Erbteil, Vermächtnis bzw. Pflichtteil verliert.

    Erbunwürdig ist,

    • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder diese Verfügungen aufzuheben (schuldfähiges Handeln ist vorausgesetzt);
    • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder diese Verfügungen aufzuheben (z.B. durch Gewalt, Drohung, Ausnutzung der Willensschwäche);
    • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschließen oder eine solche Verfügung aufzuheben
    • wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht hat.

    Anders als bei beim Vermächtnisnehmer oder Pflichtteilsberechtigten, muss die Erbunwürdigkeit des Erben durch den Anfechtungsberechtigten gerichtlich geltend gemacht werden, im Wege einer Anfechtungsklage. Die Anfechtung ist erst nach dem Erbfall zulässig. Ist die Anfechtungsklage erfolgreich, so wird der Erbe für erbunwürdig erklärt.

    Die Erhebung der Anfechtungsklage muss binnen Jahresfrist erfolgen. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt.

    Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen vor dem Tod verziehen hat.

    Der für erbunwürdig Erklärte kann sich gegen die gerichtliche Entscheidung ebenfall mittels einer Anfechtungsklage wehren.

  • Anfechtung Form

    Die Anfechtung wird gegenüber dem Nachlassgericht erklärt. Die Erklärung wird schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben.

  • Anfechtungsfrist

    Das Testament muss innerhalb einer Frist von einem Jahr angefochten werden. Die Frist beginnt an dem Tag, an dem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund erfährt. Sollte der Erbfall bereits 30 Jahre zurückliegen, ist eine Anfechtung ausgeschlossen.

    Expertenrat

    Sie müssen die Anfechtungserklärung nicht sofort begründen. Es ist ausreichend, wenn die Anfechtungserklärung fristgemäß eingereicht wird. Die Anfechtungsgründe können auch nach Fristablauf nachgereicht werden.

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