Gemeinschaftliches (Berliner) Testament

Ehegattentestament Wiederheirat

Wiederverheiratungsklausel     Anfechtungsverzicht
  • Wiederverheiratungsklausel

    Ehegatten regeln im gemeinschaftlichen (Berliner) Testament bzw. Ehegattentestament häufig die Folgen der Wiederheirat des überlebenden Ehegatten in Form einer sog. Wiederverheiratungsklausel.

    Heiratet nämlich der überlebende Ehegatte nach dem Tod seines Ehepartners erneut, kommen neue gesetzliche Erben hinzu (neuer Ehegatte, Kinder), die neben Erbrechten auch Pflichtteilsrechte am Nachlass des wiederheiratenden Ehegatten erhalten.

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    Zum Schutz eigener Kinder sowie naher Angehöriger vor Erbrechten und Pflichtteilsrechten Dritter und zur Verhinderung einer Nachlassschmälerung wird eine sog. Wiederverheiratungsklausel in das Ehegattentestament aufgenommen.

    Für die Gestaltung einer solchen Wiederverheiratungsklausel kommen verschiedene Varianten in Betracht. Die Gestaltungsvarianten sind davon abhängig, ob die Eheleute in ihrem Ehegattentestament die Vorerbschaft und Nacherbschaft oder die Vollerbschaft und Schlusserbschaft (Berliner Testament) angeordnet haben:

    Vorerbschaft und Nacherbschaft:  Haben sich die Ehegatten im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament gegenseitig als (beschränkte) Vorerben und ihre Kinder als Nacherben des Erstvertorbenen eingesetzt, können sie bestimmen, dass der Nacherbfall nicht erst mit dem Tod des Vorerben, sondern bereits im Falle der Wiederverheiratung des überlebenden Ehegatten eintritt. Der überlebende Ehegatte wird also bei Wiederheirat enterbt.

    Vollerbschaft und Schlusserbschaft (Berliner Testament):  Im Falle des Berliner Testaments, bei dem sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben (Alleinerben) einsetzen und ihre Kinder zu Schlusserben des Längerlebenden bestimmen, bestehen zwei Möglichkeiten der Gestaltung einer Wiederverheiratungsklausel:

    • Zum einen kann angeordnet werden, dass sich die Vollerbschaft des überlebenden Ehegatten im Falle seiner Wiederverheiratung in (beschränkte) Vorerbschaft umwandelt. Die gemeinsamen Kinder werden dann zu Nacherben;
    • Zum anderen kann man den überlebenden Ehegatten für den Fall seiner Wiederheirat mit einem sog. Wiederverheiratungsvermächtnis zugunsten der Kinder beschweren. Heiratet der überlebende Ehegatte erneut, muss er die Vermächtnisse der Kinder erfüllen, z. B. einen bestimmten Geldbetrag ausbezahlen.
  • Sittenwidrige Wiederverheiratungsklausel

    Bei den verschiedenen Varianten der Wiederverheiratungsklausel ist darauf zu achten, dass sie nicht sittenwidrig und deshalb unwirksam sind.

    Eine Wiederverheiratungsklausel ist sittenwidrig, wenn sie bestimmt, dass der überlebende Ehegatte im Falle der Wiederheirat das gesamte Erbe verliert und nicht einmal Vermögen in Höhe seines Pflichtteilsanspruches behält.

    Expertenrat

    Dem überlebenden Ehegatten muss im Falle seiner Wiederheirat zumindest ein Vermögen in Höhe seines Pflichtteils erhalten bleiben.

  • Anfechtungsverzicht

    Ehegatten verzichten oft gegenseitig auf die Möglichkeit der Anfechtung des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments (Anfechtungsverzicht).

    Nach dem Erbfall hat der überlebende Ehegatte unter besonderen Voraussetzungen die Möglichkeit der Anfechtung des vor dem Erbfall errichteten gemeinschaftlichen Testaments. Wollen die Ehegatten die Anfechtungsmöglichkeit ausschließen, können sie im Ehegattentestament gegenseitig den Anfechtungsverzicht erklären. Selbst wenn nach dem ersten Erbfall der überlebende Ehegatte erneut heiratet, bleibt er an die gemeinschaftlich getroffenen testamentarischen Verfügungen gebunden.

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