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Erbfolge (erben) nach Scheidung
Im Falle der Scheidung ist die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen. Der frühere Ehegatte hat weder Erbschaftsansprüche noch Pflichtteilsansprüche.
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Gemeinschaftliches (Berliner) Testament nach Scheidung
Haben die Ehegatten ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament (Berliner Testament) errichtet, wird es durch die Scheidung in der Regel unwirksam. Gleiches gilt, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Ausnahmsweise bleibt das Ehegattentestament trotz Scheidung wirksam bestehen. Dies gilt, wenn sich entweder aus dem Wortlaut des Ehegattentestamentes oder durch dessen Auslegung ergibt, dass die testamentarischen Anordnungen dem Willen des Verstorbenen auch im Scheidungsfall entsprechen.
Expertenrat
Regeln Sie in Ihrem Ehegattentestament ausdrücklich, ob und welche Regelungen im Scheidungsfall erhalten bleiben sollen.
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Geschiedenentestament
Obwohl im Scheidungsfall das gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament (Berliner Testament) grundsätzlich unwirksam wird und geschiedene Ehegatten ihr gesetzliches Ehegattenerbrecht verlieren, können Sie dennoch mittelbar auf den Nachlass des verstorbenen Ex-Partners zugreifen. Dies ist der Fall, wenn die geschiedenen Ehegatten ein gemeinsames, minderjähriges Kind haben.
Im Erbfall obliegt dem überlebenden Ex-Partner als gesetzlicher Vormund die Vermögenssorge für das Kind. Er verwaltet das Vermögen des Minderjährigen und mithin auch den Nachlass.
Außerdem kann dem Ex-Partner der nachlass durch den Tod des Kindes zufließen, da er als gesetzlicher Erbe des Kindes dessen Vermögen erhält.
Geschiedene Ehegatten können diese Rechtsfolgen verhindern, indem sie ein sog. Geschiedenentestament errichten, mit der ausdrücklichen Verfügung, dass die Vermögenssorge für das Vermögen minderjährigen Kindes in Bezug auf das vererbte Vermögen ausgeschlossen ist oder mit der Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft.
Das Geschiedenentestament kann entweder als gemeinschaftliches Ehegattentestament oder als Einzeltestament ausgestaltet sein:
Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament: Ehegatten können bereits im Rahmen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments die Rechtsfolgen der Scheidung bestimmen und verfügen, dass die Vermögenssorge für das minderjährige Kind bzgl. des eigenen Nachlasses im Scheidungsfall ausgeschlossen ist.
Einzeltestament: In der Regel wollen aber die Ehegatten, dass das gemeinschaftliche Ehegattentestament im Scheidungsfall unwirksam wird. Jeder Ex-Partner errichtet nach der Scheidung ein eigenes einzelnes Testament, in dem er die Vermögenssorge für das minderjährige Kind bzgl. eigenen Nachlasses ausschließt.
Außerdem kann sein Vermögen vor dem Ex- Partner dadurch schützen, dass er das Kind zum Vorerben und einen Dritten (z.B. Geschwister) als Nacherben einsetzt.
Erbt das Kind das Vermögen des Elternteils, so bleibt es vom Eigenvermögen des Kindes getrennt und geht bei seinem Tod direkt an den Nacherben über. Der geschiedene Ehegatte kann auf das Nachlassvermögen nicht zugreifen. Ihm stehen weder Erbrechte noch Pflichtteilsrechte zu.
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