Europäisches Nachlasszeugnis

Im Zuge des Inkrafttretens der Europäischen Erbrechtsverordnung zur Vereinheitlichung des internationalen Erbrechts wurde ab dem 17.08.2015 in den Mitgliedstaaten der EU (auβer Dänemark, Irland und Groβbritannien) u.a. das europäische Nachlasszeugnis eingeführt. Dieses soll Erben und Testamentsvollstreckern den Nachweis ihrer Rechtsstellung in anderen EU- Staaten erleichtern und die Entstehung zusätzlicher Kosten im Rahmen der Nachlassabwicklung beseitigen.

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  • Europäisches Nachlasszeugnis Inhalt

    Das europäische Nachlasszeugnis enthält Auskunft über den Erblasser, die Erben, den Umfang ihrer Erbteile, eventuelle Beschränkungen der Erben, die Befugnisse eines Testamentsvollstreckers sowie die auf den Erbfall anzuwendende nationale Rechtsordnung.

  • Europäisches Nachlasszeugnis Bedeutung

    Ähnlich dem deutschen Erbschein genieβt auch das europäische Nachlasszeugnis öffentlichen Glauben, sodass ein Dritter auf die Richtigkeit der im europäischen Nachlasszeugnis ausgewiesenen Umstände vertrauen darf, solange er nicht deren Unrichtigkeit kennt oder kennen muss.

    Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Erbrechtsverordnung und ihre Behörden müssen das europäische Nachlasszeugnis anerkennen.

  • Europäisches Nachlasszeugnis beantragen

    Das europäische Nachlasszeugnis wird auf Antrag durch das zuständige Gericht (Nachlassgericht) in dem Staat, in dem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, erteilt (in Deutschland das Nachlassgericht). Antragsberechtigt sind neben Erben auch Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter, nicht jedoch Nachlassgläubiger. Anders als im deutschen Erbscheinsverfahren wird dem Antragsteller nur eine Abschrift des europäischen Nachlasszeugnisses ausgehändigt, die nur eine Gültigkeit von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausstellung aufweist. Nach Ablauf dieses Zeitraums kann jedoch eine Verlängerung der Gültigkeit oder eine neue beglaubigte Abschrift beantragt werden.

  • Europäisches Nachlasszeugnis Verhältnis zum Erbschein

    Der deutsche Erbschein wird durch die Einführung des europäischen Nachlasszeugnisses nicht verdrängt. Denn das europäische Nachlasszeugnis kann lediglich zur Verwendung im Ausland beantragt werden kann. Für Erbfälle ohne Auslandsbezug muss weiterhin der deutsche Erbschein beantragt werden.

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