Erbteilsübertragung Muster | Vorlage

[Notarieller Urkundeneingang]

Auf Ansuchen der Beteiligten beurkunde ich nach Aufschluss über den Grundbuchinhalt ihre bei gleichzeitiger Anwesenheit abgegebenen Erklärungen gemäß folgenden

Erbteilskaufvertrag:

  • § 1 Grundbuch- und Sachstand

    1. Am …… ist X, geboren am ……, verstorben.
    Gemäß Erbschein des Amtsgerichts …… vom …… (Az.: ……) wurde X beerbt von A und B zu je ein Halb.
    Eine Ausfertigung des Erbscheins lag heute vor und ist dieser Urkunde in beglaubigter Abschrift beigefügt.

    2. Zum Nachlass gehört noch das in Abteilung II und III des Grundbuchs lastenfrei vorgetragene Grundstück Fl. Nr. …… der Gemarkung ……, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts …… für …… Blatt ……
    In Abteilung I des Grundbuchs sind A und B in Erbengemeinschaft als Eigentümer eingetragen.
    Der Nachlass ist mit Ausnahme des genannten Grundstücks nach Angabe der Beteiligten bereits auseinandergesetzt; Nachlassverbindlichkeiten bestehen nach ihrer Angabe nicht mehr.

    3. Gegenstand dieses Vertrages ist der vorbezeichnete Erbteil zu ein Halb von B am Nachlass von X.

  • § 2 Verkauf

    (B)…………………………………………..

    – im Folgenden „Verkäufer“ genannt –

    verkauft den in § 1 Abs. 1, 3 näher bezeichneten Erbteil zu ein Halb mit allen Rechten und Pflichten an

    (A)…………………………………………..

    – im Folgenden „Käufer“ genannt –

    zur Alleininhaberschaft.

  • § 3 Kaufpreis

    1. A verpflichtet sich, an B als Gegenleistung für die Übertragung des Erbteils einen Betrag in Höhe von EUR 25.000,– i.W. fünfundzwanzigtausend Euro – zu bezahlen.
    Der Kaufpreis ist am …… zur Zahlung fällig (d.h. Zahlungseingang).
    Der Käufer unterwirft sich wegen der eingegangenen Zahlungsverpflichtung der sofortigen Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde in sein gesamtes Vermögen. Der Notar ist berechtigt, dem Gläubiger jederzeit eine vollstreckbare Ausfertigung dieser Urkunde zu erteilen, ohne dass es des Nachweises der die Fälligkeit begründenden Tatsachen bedarf.

    2. Der Notar hat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass bei dieser Vorgehensweise für beide Vertragsbeteiligte Risiken bestehen. Das von ihm vorgeschlagene Alternativmodell (Fälligkeit des Kaufpreises erst, wenn die Abtretung des Erbteils oder ein Widerspruch gegen die Inhaberschaft von B im Grundbuch eingetragen ist; aufschiebend bedingte Rückübertragung für den Fall der Nichtzahlung des Kaufpreises mit Eintragung der daraus resultierenden Verfügungsbeschränkung im Grundbuch; Rücktrittsrecht für den Verkäufer für den Fall der Nichtzahlung) wird von den Beteiligten nicht gewünscht.

  • § 4 Wirtschaftlicher Übergang

    1. Wirtschaftlicher Übergang ist der Tag der vollständigen Kaufpreiszahlung. Der Käufer trägt von diesem Zeitpunkt an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

    2. Der Verkäufer verzichtet auf den Ersatz aller von ihm auf den Nachlass gemachten Verwendungen, Aufwendungen, erfüllten Verbindlichkeiten, Abgaben und Lasten, auch soweit es sich um außerordentliche Lasten handelt. Eine auf den vertragsgegenständlichen Erbteil entfallende Erbschaftsteuer hat der Verkäufer zu tragen.
    Der Verkäufer hat den Nachlass in seinem derzeitigen Bestand herauszugeben. Sollten sich außer dem in § 1 Abs. 2 genannten Grundbesitz doch noch weitere Gegenstände im ungeteilten Nachlass befinden, hat der Käufer insoweit keinen Ersatz zu leisten. Eine Wertersatzpflicht für den Verbrauch, die unentgeltliche Veräußerung sowie die unentgeltliche Belastung von Erbschaftsgegenständen ist ausgeschlossen.

    3. Der in § 1 Abs. 2 genannte Grundbesitz und die aufstehenden Gebäude sind derzeit nach Angabe der Beteiligten nicht vermietet; sie werden ausschließlich durch den Käufer genutzt.

  • § 5 Haftung

    1. Der Verkäufer haftet lediglich nach der gesetzlichen Regelung für die in § 2376 Abs. 1 BGB aufgeführten Rechtsmängel des verkauften Erbteils, nicht jedoch für Rechts- und Sachmängel an den Nachlassgegenständen. Dem Käufer steht insoweit jedoch nur das Recht zu, von diesem Vertrag zurückzutreten, dagegen kein Schadensersatzanspruch und kein Recht, den Kaufpreis zu mindern.

    2. Über die vorstehend beschriebene Haftung hinaus garantiert der Verkäufer dem Käufer, dass

    • er nicht wegen einer vom Verkäufer zu entrichtenden Erbschaftsteuer in Anspruch genommen wird;
    • der vertragsgegenständliche Erbteil nicht anderweitig veräußert oder verpfändet wurde und auch nicht gepfändet oder mit sonstigen Rechten Dritter belastet ist.

  • § 6 Dingliche Übertragung, Grundbuchanträge

    Der Verkäufer überträgt hiermit den vertragsgegenständlichen Erbteil mit sofortiger dinglicher Wirkung an den Käufer zur Alleininhaberschaft. Der Käufer nimmt die Übertragung an.

    Da durch die erfolgte Erbteilsübertragung das in § 1 Abs. 2 genannte Grundbuch unrichtig geworden ist, bewilligen die Beteiligten und beantragt der Käufer die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbteilsübertragung.

  • § 7 Hinweise

    Der Notar hat die Beteiligten insbesondere auf folgendes hingewiesen:

    a) Sämtliche im Zusammenhang mit dem Erbteilskauf getroffenen Vereinbarungen müssen notariell beurkundet sein, da sie ansonsten wegen Formmangels nichtig sind und die Nichtigkeit des gesamten Vertrages zur Folge haben können.

    b) Die Übertragung des Erbteils erfasst sämtliche zum Nachlass gehörenden Aktiva und Passiva, auch wenn diese den Beteiligten nicht bekannt sind.

    c) Der Verkäufer haftet weiter für alle etwaigen Nachlassverbindlichkeiten, soweit keine Schuldhaftentlassung durch den jeweiligen Gläubiger erfolgt.

    d) Alle Vertragsteile haften als Gesamtschuldner für die Notariats- und Grundbuchkosten sowie eine etwa anfallende Grunderwerbsteuer.

    e) Der Erbschein (und die Grundbucheintragung) sagt nichts darüber aus, ob der Erbteil dem Verkäufer noch gehört, ob er unbelastet ist und welche Aktiva und Passiva noch zum Nachlass gehören.

  • § 8 Sonstiges

    B verfügt in dieser Urkunde nicht über den wesentlichen Teil ihres Vermögens, so dass eine Zustimmung ihres Ehemannes nicht erforderlich ist.

  • § 9 Abwicklungsvollmacht

    Alle Beteiligten beauftragen und bevollmächtigen den amtierenden Notar, seinen amtlich bestellten Vertreter oder Nachfolger im Amt, alle zur Durchführung der Urkunde noch notwendigen oder zweckdienlichen Erklärungen und Genehmigungen unter Erstellung entsprechender Entwürfe einzuholen und entgegenzunehmen sowie namens der Beteiligten alle Erklärungen, auch rechtsgeschäftlicher Art, abzugeben, Anträge zu stellen, abzuändern oder zurückzunehmen sowie die Urkunde zum Teilvollzug vorzulegen.

    Der amtierende Notar, sein amtlich bestellter Vertreter oder Nachfolger im Amt, werden darüber hinaus beauftragt und bevollmächtigt, für die Beteiligten dem Nachlassgericht den Verkauf des Erbteils durch Übersendung einer beglaubigten Abschrift dieser Urkunde anzuzeigen.

  • § 10 Kosten, Abschriften

    1. Die Kosten dieser Urkunde und des grundbuchamtlichen Vollzuges sowie eine etwaige Grunderwerbsteuer trägt ……

    2. Beglaubigte Abschriften erhalten: jeder Vertragsteil; das Nachlassgericht …… als Anzeige gemäß § 2384 Abs. 1 BGB; das Grundbuchamt……; das Finanzamt – Schenkungsteuerstelle –. Eine einfache Abschrift erhält das Finanzamt – Grunderwerbsteuerstelle –.

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