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Teilungsanordnung
Der Erblasser hat die Möglichkeit, mittels einer Teilungsanordnung im Testament bzw. Erbvertrag, Einfluss auf die Art und Weise der Nachlassverteilung unter den Miterben zu nehmen. So kann er u.a. die Teilung des Nachlasses ganz oder teilweise auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken oder sogar einem Dritten das Recht einräumen, über die Nachlassverteilung zu bestimmen.
Eine Teilungsanordnung ist nicht zwingend. Die Miterben dürfen sich einvernehmlich über sie hinwegsetzen.
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Teilungsanordnung Wirkung
Die Teilungsanordnung führt nicht unmittelbar einen Eigentumsübergang auf den bedachten Miterben herbei, sondern gewährt vielmehr einen Übertragungsanspruch im Rahmen der Erbauseinandersetzung.
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Ausgleichspflicht
Die Teilungsanordnung hat keinen Einfluss auf die Erbquoten der Miterben. Erhält ein Miterbe aufgrund der Teilungsanordnung einen bestimmten Nachlassgegenstand, dessen Wert höher ist als seine Erbquote, muss er den Mehrwert gegenüber seinen Miterben ausgleichen (Ausgleichspflicht).
Mit der Teilungsanordnung wird also keiner der Miterben bevorzugt. Sie stellt kein Vorausvermächtnis dar.
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Übernahmerecht
Der Erblasser kann seine Teilungsanordnung auch als Übernahmerecht ausgestalten. Dem Miterben wird damit das Recht eingeräumt, selbst frei zu entscheiden, ob er den zugewiesenen Nachlassgegenstand übernehmen möchte. In der Regel wird der Gegenstand dann in der Höhe des Verkehrswertes auf den Erbteil angerechnet. Der Erblasser darf aber auch einen Übernahmepreis bestimmen, der nicht zwangsläufig dem Wert entsprechen muss.
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Abgrenzung Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung
Der Erblasser ordnet ein Vorausvermächtnis zugunsten eines Miterben an, wenn er will, dass dieser zusätzlich zu seinem Erbteil einen bestimmten Nachlassgegenstand erhält, ohne den Mehrempfang ausgleichen zu müssen.
Ansprüche aus einer Teilungsanordnung können nur im Rahmen der Nachlassteilung geltend gemacht werden. Beim Vorausvermächtnis erhält der Miterbe den ihm zugewiesenen Gegenstand mit dem Erbfall und vor der Teilung des Nachlasses.
Expertenrat
Achtung! Sie können das Vorausvermächtnis nicht mehr einseitig ändern, wenn es Teil eines Ehegattentestaments oder Erbvertrags ist.