Haftungsbeschränkung Alleinerbe
Nach der Erbschaftsannahme haftet der Alleinerbe grundsätzlich für sämtliche Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Unter bestimmten Voraussetzungen ist seine Haftung jedoch beschränkt:
-
Dreimonatseinrede
Der Erbe darf bis zum Ablauf der sog. Schonfrist von 3 Monaten nach Annahme der Erbschaft, die Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite. -
Aufgebotsverfahren
Durch das Aufgebotsverfahren beschränkt der Erbe die Haftung gegenüber einzelnen Nachlassgläubigern. Der Antrag auf Durchführen des Aufgebotsverfahrens ist binnen eines Jahres nach der Erbschaftsannahme beim Nachlassgericht zu stellen.
Beim Aufgebotsverfahren werden die Gläubiger öffentlich aufgefordert, ihre Forderungen anzumelden. Versäumt es ein Gläubiger, sich fristgemäß zu melden, wird er im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen. Der ausgeschlossene Gläubiger wird erst dann aus dem Nachlass befriedigt, wenn nach Begleichung aller festgestellten Nachlassforderungen, noch ein Überschuss im Nachlass verbleibt.
-
Aufgebotseinrede
Wurde das Aufgebotsverfahren beantragt und vom Gericht zugelassen, hat der Erbe bis zur Verfahrensbeendigung das Recht, die Begleichung der Nachlassverbindlichkeit zu verweigern.
-
Verschweigungseinrede
Macht der Nachlassgläubiger seine Forderung später als 5 Jahre nach dem Erbfall geltend, kann der Erbe grundsätzlich die Begleichung der Forderung verweigern.
-
Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren
Im Falle der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wird zugunsten des Erben die Haftung auf das Nachlassvermögen beschränkt.
Beide Verfahren bewirken darüber hinaus, dass die Eigengläubiger des Erben mit ihren Forderungen in die zum Nachlass gehörende Vermögenswerte nicht vollstrecken können.
Allerdings verliert der Erbe in beiden Fällen seine Verfügungsbefugnis über den Nachlass.
Nachlassverwaltung: Die Nachlassverwaltung darf vom Erben selbst, einem Nachlassgläubiger oder auch dem Testamentsvollstrecker innerhalb von zwei Jahren seit der Erbschaftsannahme beim Nachlassgericht beantragt werden. Der vom Gericht eingesetzte Nachlassverwalter hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und bestehende Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen.
Nachlassinsolvenzverfahren: Bei Zahlungsunfähigkeit des Erben oder Überschuldung des Nachlasses wird auf Antrag das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet. Die Antragspflicht besteht bereits, wenn der Erbe die Überschuldung vermutet.
Voraussetzung für die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens ist, dass genügend Mittel zur Deckung der Verfahrenskosten vorhanden sind.
-
Dürftigkeitseinrede
Wird die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens mangels Vermögensmasse abgelehnt, hat der Erbe nur noch die Möglichkeit, die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses zu erheben. Auf diese Weise kann er die Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten verweigern, sofern der Nachlass dafür nicht ausreicht.
Haftungsbeschränkung Miterbe
Mehrere Erben haften als Gesamtschuldner mit ihrem gesamten Vermögen.
Jedem Miterben stehen grundsätzlich die gleichen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung zur Verfügung, wie dem Alleinerben, allerdings mit folgenden Besonderheiten:
-
Haftungsbeschränkung vor Nachlassteilung
Bis zur Teilung des Nachlasses kann jeder Miterbe die Einrede des nicht geteilten Nachlasses erheben und dadurch die Beschränkung der Haftung auf seinen Erbteil am Nachlass herbeiführen.
-
Haftungsbeschränkung nach Nachlassteilung
Nach der Nachlassteilung haftet jeder einzelne Miterbe als Gesamtschuldner mit seinem Privatvermögen.
In Ausnahmefällen haftet der Miterbe aber nur anteilig, also nur in Höhe seiner Erbquote.
Die Haftung des Miterben kann wie beim Alleinerben beschränkt werden. Lediglich die Nachlassverwaltung ist nach der Teilung des Nachlasses ausgeschlossen.
Expertenrat
Begleichen Sie sämtliche Nachlassverbindlichkeiten noch vor der Nachlassteilung.
Ausschluss der Haftungsbeschränkung
Der Erbe bzw. Miterbe verliert die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung, wenn er seiner Verpflichtung zur Errichtung eines Inventars (Aufstellung einer Liste mit allen Nachlassgegenständen und Vermögenswerten) nicht fristgemäß nachkommt, ein unrichtiges Inventar erstellt, oder die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verweigert.