Zur Berechnung der Höhe des Pflichtteils muss der Pflichtteilsberechtigte den Nachlasswert ermitteln. Dies ist allerdings nur bei Kenntnis des Nachlassbestandes und des Wertes der Nachlassgegenstände möglich.
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Auskunftsanspruch
Der Pflichtteilsberechtigte hat das Recht, Auskunft vom Erben über die zum Nachlass gehörenden Gegenstände zu verlangen. Der Erbe ist ihm gegenüber verpflichtet, ein entsprechendes Nachlassverzeichnis zu erstellen (Auskunftsanspruch). Das Verzeichnis muss auch sämtliche Nachlassschulden, den Güterstand des Erblassers sowie die vom Erblasser zu Lebzeiten vorgenommenen Schenkungen aufweisen.
Expertenrat
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses, verlangen Sie eine eidesstattliche Versicherung des Erben.
Der Pflichtteilsberechtigte darf zusätzlich verlangen, dass das Nachlassverzeichnis durch die zuständige Behörde bzw. einen Notar errichtet wird. In diesem Fall ermittelt der Notar den Nachlassbestand selbst. Dazu holt er z.B. Grundbuchauszüge und Handelsregisterauszüge ein und führt Ortsbesichtigungen durch.
Darüber hinaus steht dem Pflichtteilsberechtigte das Recht zu, bei der Verzeichniserstellung persönlich anwesend zu sein.
Schuldner des Auskunftsanspruchs bleibt stets der Erbe, selbst wenn der Erblasser die Testamentsvollstreckung angeordnet hat.
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Wertermittlungsanspruch
Dem Pflichtteilsberechtigten steht ferner ein Anspruch auf Ermittlung des Wertes der Nachlassgegenstände zu.
Regelmäβig kennt der Pflichtteilsberechtigte den Wert einzelner im Nachlassverzeichnis aufgeführten Gegenstände nicht oder hat sogar Zweifel am angegebenen Wert. In diesem Fall darf er die Nachlassgegenstände von einem Sachverständigen zwecks Wertermittlung untersuchen lassen.
Die Kosten der Auskunft und Wertermittlung für Nachlassgegenstände fallen dem Nachlassvermögen zu. Sie sind als Erbfallschulden abzugsfähig und schmälern den Pflichtteil.
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Pflichtteilsanspruch Durchsetzung
Sollte der Erbe den Pflichtteilsanspruch nicht erfüllen, muss der Pflichtteilsberechtigte ihn mit Hilfe der Stufenklage gerichtlich durchsetzen. Der Pflichtteilsberechtigte klagt im ersten Schritt auf Auskunft durch Vorlage des Nachlassbestandsverzeichnisses. Nach Auskunftserteilung kann er den genau bezifferten Pflichtteil klageweise geltend machen.