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Pflichtteilsergänzungsanspruch Höhe
Beim Pflichtteilsergänzungsanspruch handelt es sich grundsätzlich um einen Geldanspruch.
Wie hoch der Pflichtteilsergänzungsanspruch ist, hängt von dem Betrag ab, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand fiktiv dem Nachlass hinzugerechtet wird.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch Berechnen
Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird wie folgt berechnet:
Zunächst wird der tatsächliche Pflichtteil aus dem zum Zeitpunkt des Erbfalls bestehenden Nachlass ermittelt.
Daraufhin wird der fiktive Pflichtteil gebildet. Dafür werden dem Nachlass sämtliche Geschenke, die der Erblasser in den letzten 10 Jahren vor dem Tod gemacht hat, hinzuaddiert. Aus dem fiktiven Nachlass wird die fiktive Pflichtteilsquote errechnet.
Schlieβlich wird der tatsächliche Pflichtteil vom fiktiven abgezogen. Der Restbetrag stellt die Höhe des reinen Pflichtteilsergänzungsanspruchs dar.
Expertenrat
Achtung! Beachten Sie bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs das Abschmelzungsmodell sowie den Beginn der 10-Jahres-Frist.
Im Rahmen der Ermittlung des Geschenkwertes wird zwischen verbrauchbaren und nicht verbrauchbaren Sachen unterschieden:
Bei verbrauchbaren Sachen wie Geld und Wertpapieren wird auf den Zeitpunkt der Schenkung abgestellt. Dass das Geschenk in der Zwischenzeit verbraucht oder verloren gegangen ist, ist nicht von Bedeutung.
Für nicht verbrauchbare Sachen wie Immobilien gilt das sog. Niederstwertprinzip. Dabei wird der Wert des Geschenks zum Zeitpunkt des Todes mit dem Geschenkwert zum Zeitpunkt der Schenkung verglichen. Der sich daraus ergebende niedrigste Wert wird bei der Ermittlung des Geschenkwertes zugrunde gelegt.
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Anrechnung
Grundsätzlich darf auch ein als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter den Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen. Ist sein Erbteil höher als der Pflichtteil, muss er sich den Pflichtteil übersteigenden Betrag auf seinen Pflichtteilsergänzungsanspruch anrechnen lassen.
Anders als beim Pflichtteilsanspruch sind beim Pflichtteilsergänzungsanspruch Eigengeschenke, die der Pflichtteilsergänzungsberechtigte erhalten hat, immer anzurechnen, auch wenn die Anrechnung vom Erblasser nicht angeordnet wurde. Zeitliche Begrenzungen existieren diesbezüglich nicht.
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Auskunft Wertermittlung / Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs
Der Pflichtteilsergänzungsberechtigte hat gegen den Erben und ggf. auch gegen den Beschenkten einen Anspruch auf Auskunft über sämtliche ergänzungspflichtige Schenkungen innerhalb der letzten 10 Jahre vor dem Erbfall sowie einen Anspruch auf die Ermittlung des Wertes der Schenkung zur Durchsetzung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs.