ENTERBEN DURCH ANFECHTUNG WEGEN ERBUNWüRDIGKEIT

Ein gesetzlicher oder testamentarisch eingesetzter Erbe kann nach dem Erbfall nachträglich durch Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit enterbt werden. Die Anfechtung betrifft die erbrechtliche Position als solchen. Bei erfolgreicher Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit verliert der Erbe rückwirkend seine Stellung als Erbe und wird dadurch nachträglich enterbt.

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  • Anfechtungsklage

    Die Erbunwürdigkeit muss durch Anfechtung gerichtlich geltend gemacht werden, im Wege einer Anfechtungsklage. Anfechtungsberechtigt ist derjenige dem der Wegfall des Testaments bzw. einzelner Verfügungen unmittelbar zugute kommt. Regelmäβig ist es der gesetzliche Erbe oder der Beschwerte einer Auflage. Die Anfechtungsklage hat Erfolg, wenn die Erbunwürdigkeit des Erben gerichtlich festgestellt wird.

    Erbunwürdig ist,

    • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht oder in einen Zustand versetzt hat, infolgedessen der Erblasser bis zu seinem Tod unfähig war, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschlieβen oder diese Verfügungen aufzuheben (schuldfähiges Handeln ist vorausgesetzt);
    • wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich verhindert hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschlieβen oder diese Verfügungen aufzuheben (z.B. durch Gewalt, Drohung, Ausnutzung der Willensschwäche);
    • wer den Erblasser durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung dazu gebracht hat, ein Testament zu schreiben oder einen Erbvertrag abzuschlieβen oder eine solche Verfügung aufzuheben
    • wer ein Testament oder einen Erbvertrag des Erblassers gefälscht oder verfälscht hat.

  • Anfechtungsberechtigter

    Anfechtungsberechtigt ist jeder, der von dem Wegfall des Erbrechts profitiert.

  • Anfechtung Frist

    Die Anfechtungsklage ist binnen Jahresfrist zu erheben. Die Frist beginnt, wenn der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund der Erbunwürdigkeit Kenntnis erlangt.

    Vorsicht! Die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen vor dem Tod verziehen hat.

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