Der Erblasser kann den Pflichtteil (zumindest teilweisen) im Wege der Pflichtteilsanrechnung entziehen.
Beschenkt der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten, kann er bestimmen, dass das Geschenk auf dessen künftigen Pflichtteilsanspruch angerechnet werden muss. Für die Bestimmung des Wertes, mit dem die Schenkung auf den Pflichtteil angerechnet wird, ist der Zeitpunkt der Schenkung maβgeblich.
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Die Pflichtteilsanrechnung muss vom Erblasser ausdrücklich spätestens bei der Schenkung gegenüber dem Beschenkten formlos erklärt werden. Sie muss für den Beschenkten klar erkennbar sein.
Die nachträgliche Anrechnungserklärung oder Anrechnungsanordnung (z.B. im Rahmen des Testaments) ist unwirksam.
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Pflichtteilsanrechnung Folgen
Die Anrechnungsbestimmung wirkt grundsätzlich auch für die Abkömmlinge des Pflichtteilsberechtigten.
Expertenrat
Erklären Sie die Pflichtteilsanrechnung grundsätzlich schriftlich (z.B. im notariellen Schenkungsvertrag).