Das Wahlrecht zwischen der Erbschaft und dem Pflichtteil steht demjenigen Ehegatten zu, der mit dem Erblasser im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hat. Darüber hinaus muss der überlebende Ehegatte entweder gesetzlicher oder testamentarischer Erbe bzw. Vermächtnisnehmer sein. Wurde der überlebende Ehegatte enterbt, hat er auch keine Wahlmöglichkeit. Ihm steht ausschlieβlich der Pflichtteil (kleiner Pflichtteil) zu.
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Ehegatte gesetzlicher Erbe
Ist der überlebende Ehegatte gesetzlicher Erbe geworden, d.h. der Erblasser hat weder Testament noch Erbvertrag errichtet, stehen ihm bei seiner Entscheidung zwischen der Erbschaft und dem Pflichtteil die erbrechtliche und güterrechtliche Lösung zur Auswahl.
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Erbrechtliche Lösung
Nimmt der Ehegatte das Erbe an, liegt sein gesetzlicher Ehegattenerbteil neben den Kindern bei ¼ und neben den Eltern des Erblassers bei ½. Nach der erbrechtlichen Lösung erhöht sich sein Erbteil pauschal um den Zugewinn i.H.v. ¼. Im Ergebnis erbt er neben den Kindern ½ und neben den Eltern des Erblasers ¾ (erhöhter gesetzlicher Ehegattenerbteil).
Bei der pauschalen Erhöhung des Ehegattenerbteils ist es irrelevant, ob der Erblasser tatsächlich einen Zugewinn während des Bestehens der Ehe erzielt hat.
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Güterrechtliche Lösung
Schlägt der Ehegatte die Erbschaft aus, erhält er stattdessen den kleinen Pflichtteil. Dieser besteht in der Höhe der Hälfte des nicht erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils ( ¼ ). Die Pflichtteilsquote liegt mithin bei ⅛ neben den Kindern und ¼ neben den Eltern des Erblassers.
Darüber hinaus hat der Ehegatte einen Anspruch auf den konkreten Ausgleich des Zugewinns. Anders als beim pauschalen Zugewinnausgleich, wird hier der Zugewinn konkret berechnet.
Der Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt des Erbfalls das Anfangsvermögen bei der Heirat übersteigt. Beim konkreten Zugewinnausgleich werden die Zugewinne beider Ehegatten verglichen und die Differenz hälftig geteilt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz als Ausgleich.
Expertenrat
Erbt der überlebende Ehegatte neben den Eltern des Erblassers, ist die erbrechtliche Lösung aufgrund der hohen Erbquote von ¾ oft vorteilhafter als die güterrechtliche.
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Ehegatte Erbe bzw. Vermächtnisnehmer
Wurde der überlebende Ehegatte im Testament oder Erbvertrag als Erbe bzw. Vermächtnisnehmer eingesetzt, und nimmt er den Erbteil bzw. Vermächtnis an, hat er keinen Anspruch auf den pauschalen oder konkreten Zugewinn.
Dem überlebenden Ehegatten steht aber unter Umständen der Restpflichtteilsanspruch zu. Ist nämlich der Wert des Erbteils bzw. Vermächtnisses geringer als die Hälfte des erhöhten gesetzlichen Ehegattenerbteils, also weniger als ¼ (groβer Pflichtteil), dann steht dem überlebenden Ehegatten zusätzlich zu seinem Erbteil ein Restpflichtteil zu. Der groβe Pflichtteil kommt ausschlieβlich in dieser Konstellation im Rahmen der Berechnung des Pflichtteils als rechnerische Bezugsgröβe zur Anwendung.
Schlägt der überlebende Ehegatte das Erbe bzw. Vermächtnis aus, erhält er den kleinen Pflichtteil samt konkretem Zugewinnausgleich.