Eine weitere Möglichkeit des vollständigen Pflichtteilsentzugs, ist die Pflichtteilsentziehung durch den Erblasser selbst. Der Pflichtteilsberechtigte verliert dadurch gänzlich sein Pflichtteilsrecht. Der Anteil der anderen Pflichtteilsberechtigten erhöht sich jedoch nicht. Vielmehr wird lediglich die Pflichtteilslast der Erben verringert.
Der Erblasser darf einem Pflichtteilsberechtigten den Pflichtteil aber nur unter sehr strengen Vorraussetzungen entziehen.
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Pflichtteilsentziehung Gründe
Die Pflichtteilsentziehung darf nur angeordnet werden, wenn es dem Erblasser unzumutbar ist, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen. Für die Entziehung des Pflichtteils muss einer der folgenden Entziehungsgründe vorliegen:
Versuchte Tötung: Der Pflichtteilsberechtigte hat versucht, den Erblasser oder einen engen Angehörigen des Erblassers zu töten. Zu den engen Angehörigen zählen neben Kindern und Ehegatten auch Stiefkinder des Erblassers.
Verbrechen oder schweres Vergehen: Der Pflichtteilsberechtigte hat sich eines Verbrechens oder eines schweren vorsätzlichen Vergehens, wie schwere körperliche Misshandlung, gegen den Erblasser oder einen engen Angehörigen des Erblassers schuldig macht.
Verletzung der Unterhaltspflicht: Der Pflichtteilsberechtigte hat seine Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser böswillig verletzt.
Verurteilung: Der Pflichtteilsberechtigte wurde rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt.
Psychiatrische Unterbringung: Der Pflichtteilsberechtigte ist aufgrund einer Straftat im psychiatrischen Krankenhaus oder Entziehungsanstalt untergebracht.
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Pflichtteilsentziehung Form
Die Pflichtteilsentziehung wird vom Erblasser ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag angeordnet. In der Anordnung muss die Person, welcher der Pflichtteil entzogen wird sowie der Grund für die Entziehung genannt werden.
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Verzeihung
Hat der Erblasser dem Pflichtteilsberechtigten vor der Errichtung des Testaments oder Erbvertrags verziehen, so erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils. Erfolgt die Verzeihung nach der Errichtung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen, so wird die Anordnung der Pflichtteilsentziehung unwirksam.
Die Verzeihung bedarf im Grunde keiner besonderen Form. Sie kann sowohl ausdrücklich als auch durch ein bestimmtes Verhalten des Erblassers erfolgen, durch das er zum Ausdruck bringt, dass er dem Pflichtteilsberechtigten verziehen hat.
Expertenrat
Lassen Sie sich vom Erblasser rechtzeitig eine entsprechende schriftliche Erklärung über die Verzeihung geben.