Der künftige Erblasser kann seine Erben im Wege der sog. Pflichtteilsstrafklausel wieder enterben. Die Pflichtteilsstrafklausel wird meist im Berliner Testament zum Schutz vor drohenden Pflichtteilsansprüchen aufgenommen.
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Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament. Bei dieser Testamentsform setzen sich die Ehegatten gegenseitig zu alleinigen Vollerben und ihre (gemeinsamen) Kinder zu Schlusserben des Längstlebenden ein. Nach dem ersten Erbfall erbt der überlebende Ehegatte allein. Die Kinder werden zunächst enterbt. Allerdings gehören die Kinder zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten, sodass ihnen gegen den überlebenden Ehegatten Pflichtteilsansprüche zustehen, also ein gewisser Anteil am Nachlass. Da der Pflichtteilsanspruch ein Geldanspruch ist, muss der überlebende Ehegatte die zunächst enterbten Kinder entsprechend ausbezahlen. Dieser Umstand widerspricht in der Regel dem Zweck des Berliner Testaments. Denn der überlebende Ehegatte soll für den Erbfall finanziell abgesichert werden. Die drohen Pflichtteilsansprüche können ihn aber vielmehr in eine finanzielle Notlage versetzen.
Um den Ehegatten vor Pflichtteilsansprüchen der Kinder zu schützen, nehmen die Ehegatten in ihrem Berliner Testament oft die sog. Pflichtteilsstrafklausel auf. Die Pflichtteilsstrafklausel hat eine Abschreckungsfunktion. Sie hindert die Kinder daran, im ersten Erbfall Pflichtteilsrechte geltend zu machen.
Im Rahmen der Pflichtteilsstrafklausel wird regelmäβig bestimmt, dass dasjenige Kind, welches beim Tod des erstversterbenden Elternteils seinen Pflichtteil verlangt, beim Tod des länger lebenden Elternteils auch nur den Pflichtteil erhält. Folglich soll das Kind auch im zweiten Erbfall enterbt werden. Die Pflichtteilsstrafklausel beinhaltet die Anordnung der Enterbung.