Der künftige Erblasser kann seine Erben mithilfe von lebzeitigen Schenkungen (zumindest teilweise) enterben. Denn Schenkungen schmälern das Vermögen des künftigen Erblassers und mithin auch die Erbmasse. Die Erbteile der Erben verringern sich dementsprechend.
Bei der Schenkung handelt es sich um einen Vertrag (Schenkungsvertrag) zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Beide einigen sich darüber, dass die Schenkung unentgeltlich erfolgt.
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Beschenkt werden darf jede beliebige Person. Verschenkt der Erblasser sein Vermögen ganz oder teilweise an seine künftigen Erben, spricht man von der vorweggenommenen Erbfolge.
Die Schenkung unter Lebenden hat den Vorteil, dass der künftige Erblasser auf die Vermögensübertragung Einfluss nehmen kann. Er hat die Möglichkeit auf aktuelle Lebensumstände entsprechend zu reagieren.
Die Schenkung dient in der Regel folgenden Zwecken:
- Erhalt von Familienvermögen,
- Eigene Altersvorsorge,
- Versorgung von Angehörigen,
- Pflichtteilsentzug,
- Steuerlastreduzierung
Vorsicht! Mit dem Schenkungsvollzug verliert der Schenker das Eigentum an der Sache. Die Rückforderung der Schenkung unterliegt strengen gesetzlichen Anforderungen. Zur eigenen Absicherung sowie der seines Ehegatten, muss sich der Schenker bestimmte vertragliche Rechte vorbehalten, wie z.B. das Nieβbrauchsrecht, Wohnrecht sowie Rücktrittsrecht.
Expertenrat
Sie müssen die Schenkung tatsächlich vollziehen, sonst liegt eine unwirksame „Schein-“ Schenkung vor.