Diese Website enthält Informationen zum Thema Erbschein beantragen, Erbengemeinschaft, Rechte und Pflichten der Miterben, Hausverkauf, Nachlassverwaltung, Erbenhaftung und Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung u.a. durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz. Auβerdem werden Sie umfassend informiert über Erbauseinandersetzung (Nachlassteilung) durch Auseinandersetzungsvertrag, Teilungsanordnung, Testamentsvollstreckung, Teilungsversteigerung, Erbteilungsklage.
Erbschein Erbengemeinschaft Erbenhaftung
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Erbschein
Der Erbschein wird durch das Nachlassgericht auf Antrag ausgestellt und trifft Aussage über die Erben, den Umfang ihrer Erbteile und eventuelle Beschränkungen, wie z.B. Nacherbenvermerk, Testamentsvollstreckung. Der Erbschein hat die Funktion, einen Erben im Rechtsverkehr gegenüber Dritten (wie z.B. Banken, Versicherungen, Grundbuchamt, etc.) als Erbe zu legitimieren.
Den Erbschein beantragen dürfen Erben und ihre Rechtsnachfolger, Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter sowie auch Gläubiger des Erblassers oder des Erben. Die Kosten des Erbscheins trägt der Antragssteller.
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Erbengemeinschaft
Hat der Erblasser mehrere Personen als Erben im Testament oder Erbvertrag eingesetzt oder erben mehrere Personen aufgrund gesetzlicher Erbfolge, so bilden sie die sog. Erbengemeinschaft. Der gesamte Nachlass gehört den Mitgliedern der Erbengemeinschaft (Miterben) gemeinsam.
Nach dem Erbfall wird den Miterben auf Antrag ein gemeinschaftlicher Erbschein ausgestellt, der ihre Namen und Erbteile enthält.
Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig. Ein von einem Vertreter einer Erbengemeinschaft abgeschlossener Vertrag kommt daher nicht mit der Erbengemeinschaft als solche, sondern nur mit den einzelnen Miterben zustande.
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Zweck der Erbengemeinschaft
Die Erbengemeinschaft ist darauf gerichtet, den Nachlass zu verteilen und sich anschlieβend aufzulösen. Bis zur Erbauseinandersetzung muss die Erbengemeinschaft das Nachlassvermögen verwalten und die Nachlassverbindlichkeiten begleichen.
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Erbenhaftung
Jeder Erbe haftet grundsätzlich für alle Verbindlichkeiten aus dem Nachlass. Bei einer Erbengemeinschaft haften die Miterben als Gesamtschuldner.
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Haftungsbeschränkung
Die Erbenhaftung kann beschränkt werden, z.B. im Wege der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens. Darüber hinaus steht es jedem Erben frei, die Erbschaft auszuschlagen. Auf diese Weise wird die Erbenhaftung gänzlich ausgeschlossen.
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Miterben Verfügungsbefugnis
Grundsätzlich darf jeder Miterbe über seinen eigenen Erbteil am Nachlass frei verfügen, z.B. verschenken, verkaufen. Verkauft der Miterbe seinen Erbteil (Erbschaftskauf), so steht den übrigen Miterben das Vorkaufsrecht an diesem Erbteil zu.
Über einzelne Gegenstände des Nachlasses dürfen die Miterben bis zur Erbauseinandersetzung nur gemeinschaftlich verfügen.
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Miterben Verwaltungsbefugnis
Die Miterben verwalten den Nachlass bis zur Abwicklung und Nachlassverteilung gemeinschaftlich.Fast alle Entscheidungen über die Durchführung einzelner Verwaltungsmaβnahmen treffen die Miterben grundsätzlich gemeinsam (Ausnahme Notmaβnahmen).
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Geltendmachung von Rechten der Erbengemeinschaft
Jeder Erbe darf ohne Zustimmung der übrigen Miterben Rechte der Erbengemeinschaft im eigenen Namen geltend machen. Die Leistung muss aber an alle Miterben erfolgen.
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Testamentsvollstreckung
Zur Vermeidung von Streitigkeiten unter den Miterben und der voreiligen Nachlassteilung, ordnet der Erblasser regelmäβig die Testamentsvollstreckung an. Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass zu verwalten und zu verteilen.
Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mit der Abwicklung seines Nachlasses zu bevollmächtigen. Der Bevollmächtigte darf nach dem Tod des Erblassers unmittelbar und ohne Abstimmung mit den Erben handeln. Im Gegensatz zur Testamentsvollstreckung ist die Vollmacht durch jeden Erben widerrufbar.
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Erbauseinandersetzung
Die Erbengemeinschaft endet mit der Erbauseinandersetzung, also der Teilung und Verteilung des Nachlasses an die einzelnen Miterben.
Jeder Miterbe hat grundsätzlich das Recht, jederzeit die Erbauseinandersetzung zu verlangen. Die Erbauseinandersetzung erfolgt entweder einvernehmlich durch den Abschluss eines Teilungsvertrags oder sie wird gerichtlich durchgesetzt.
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Teilungsanordnung
Der Erblasser ist befugt, genaue Anweisung zur Aufteilung des Nachlasses zu geben (Teilungsanordnung). Er darf die Erbauseinandersetzung ganz oder teilweise ausschlieβen oder aufschieben oder bestimmten Personen das Recht einräumen, über den Nachlass bzw. Aufteilung zu bestimmen.
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Ansprüche unter Miterben
Lebzeitige Zuwendungen des Erblassers (Schenkungen) an einen der Erben müssen in der Regel gegenüber den übrigen Miterben ausgeglichen werden.
Derjenige Erbe, der bestimmte Leistungen an den Erblasser erbracht hat, kann u.U. eine entsprechende Ausgleichung von den anderen Miterben verlangen.
Den Miterben stehen gegenseitig Ansprüche auf Auskunft und Pflichtteilsrest zu.
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