Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Besonderheiten
Zuwendungen an Ehegatten
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht begünstigt bestimmte Zuwendungen von Vermögenswerten an den anderen Ehegatten:
Zugewinngemeinschaft
Besonders privilegiert sind Eheleute, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben. Bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (durch Scheidung, Tod, Güterstandswechsel) erhält der Ehegatte mit dem geringsten Zugewinn während der Ehe einen erbschaftsteuerfreien bzw. schenkungsteuerfreien Zugewinnausgleich:
Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft tritt bei einer Heirat automatisch ein, sofern die Ehegatten keinen anderweitigen Güterstand (Gütertrennung, Gütergemeinschaft) vereinbart haben.
Beim Zugewinnausgleich werden die Zugewinne beider Ehegatten verglichen und die Differenz hälftig geteilt. Der Zugewinn ist der Betrag um den das Endvermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Beendigung der Ehe das Anfangsvermögen bei der Heirat übersteigt. Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn erhält die Hälfte der Differenz beider Zugewinne als Ausgleich.
Auch bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft durch den Tod, ist der Zugewinnausgleich an den überlebenden Ehegatten grundsätzlich erbschaftsteuerfrei. Das Erbschaftsteuerrecht fordert hierbei aber die detaillierte Ermittlung einer so genannten fiktiven Ausgleichsforderung, so als ob nicht der Tod, sondern eine Scheidung die Zugewinngemeinschaft beendet hätte.
Gütertrennung
Haben die Ehegatten im Rahmen eines notariellen Ehevertrags die Gütertrennung vereinbart, findet bei Beendigung der Ehe (durch Tod oder Scheidung) kein steuerfreier Zugewinnausgleich statt. Vielmehr behält jeder Ehegatte sein Vermögen. Im Todesfall wirkt sich dieser Güterstand besonders negativ aus. Das Vermögen des Erblassers wird nämlich komplett besteuert, ohne dass der Zugewinnausgleich als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlassvermögen abgezogen wird und dadurch die Erbschaftsteuer reduziert.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Eine Kombination aus Zugewinngemeinschaft und Gütertrennung stellt die modifizierte Zugewinngemeinschaft dar. Diese bietet zum einen die Möglichkeit, den Zugewinnaugleich für den Fall der Scheidung auszuschließen und gleichzeitig den erbschaftsteuerlichen und erbrechtlichen Vorteil der Zugewinngemeinschaft für den Todesfall zu erhalten.
Güterstandswechsel „Güterstandsschaukel“
Während der Ehe ist der Wechsel des Güterstandes möglich (Güterstandsschaukel). Der Güterstandswechsel kann auch nur vorübergehend sein.
Steuerlich günstig ist der Wechsel von Zugewinngemeinschaft in Gütertrennung. Dabei wird der Zugewinnausgleich ausgelöst. Auf diese Weise lässt sich die lebzeitige Übertragung von Vermögenswerten von einem Ehepartner auf den anderen schenkungsteuerfrei vollziehen.
Expertenrat
Wechseln Sie nach Ablauf einer gewissen Schamfrist wieder zurück in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im Erbfall erhalten Sie bzw. Ihr Ehepartner gegebenenfalls wieder erneut den steuerfreien Zugewinnausgleich.
Steuerfreie Immobilienübertragung
Das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz privilegiert den Ehegatten auch im Hinblick auf den Immobilienerwerb:
Die Übertragung einer zu Wohnzwecken genutzten Immobilie (Familienheims) an den anderen Ehegatten von Todes wegen oder durch Schenkung bleibt erbschaftsteuerfrei bzw. schenkungsteuerfrei.