Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Höhe Berechnung Steuersätze
Höhe Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Die Höhe der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer hängt von der Steuerklasse des Erwerbers und dem steuerpflichtiger Erwerb ab.
Maßgeblich für den steuerpflichtigen Erwerb ist der Wert des Vermögens, den der Erbe bzw. Beschenkte von Todes wegen oder durch Schenkung erwirbt. In der Regel werden die Erwerbe mit dem sog. gemeinen Wert (Verkehrswert) angesetzt. Von dem ermittelten Vermögenswert sind Nachlassverbindlichkeiten, persönliche Freibeträge sowie weitere Steuerbefreiungen abzuziehen. Der verbleibende Wert stellt den steuerpflichtigen Erwerb dar.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
Berechnung Erbschaftsteuer Schenkungsteuer
Der festgestellte steuerpflichtige Erwerb wird zugunsten des Erwerbers auf volle 100 Euro nach unten abgerundet. Auf diesen Betrag wird dann der aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmende Steuersatz (Prozentsatz) erhoben.
Die Steuersätze der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer hängen genau wie die persönlichen Freibeträge von den Steuerklassen ab und sind zusätzlich progressiv gestaffelt (Stufentarif). Je höher der steuerpflichtige Erwerb desto höher ist der Steuersatz (Prozentsatz).
Steuersätze
Wert des steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich Euro |
Prozentsatz in Steuerklasse | ||
---|---|---|---|
I | II | III | |
75.000 | 7 | 15 | 30 |
300.000 | 11 | 20 | 30 |
600.000 | 15 | 25 | 30 |
6.000.000 | 19 | 30 | 30 |
13.000.000 | 23 | 35 | 50 |
26.000.000 | 27 | 40 | 50 |
Über 26.000.000 | 30 | 43 | 50 |
(Stand 2015) |
Expertenrat
Durch die Heirat Ihres Lebensgefährten oder durch die Adoption einer Ihnen nahestehenden Person (minderjährige oder volljährige) vermeiden bzw. reduzieren Sie die Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer.
Härteausgleich
Aufgrund des progressiv verlaufenden Tarifs der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer kommt es bei einer nur geringfügig höheren Erbschaft bzw. Schenkung zum Wechsel in die nächst höhere Stufe und dadurch zu einer größeren Steuerbelastung.
Zur Vermeidung derartige Ungerechtigkeiten besteht eine Härtefallregelung, die sicherstellt, dass sich eine Erhöhung des erworbenen Betrags auch unter Berücksichtigung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer nicht zu Ungunsten des Erwerbers auswirken kann. Der Härteausgleich führt das zuständige Finanzamt von Amts wegen durch.
Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens
Für den Fall, dass es in der engeren Familie zum mehrfachen Erwerb desselben Vermögensgegenstandes kommt, sieht das Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz eine Ermäßigung vor:
Erben Personen der Steuerklasse I ein Vermögen, das in den letzten zehn Jahren vor dem Erwerb bereits von Personen derselben Steuerklasse erworben wurde, ermäßigt sich die Erbschaftsteuer je nach der Zeitfolge um 10 % bis 50 %.
Abzug Nachlassverbindlichkeiten
Vom Bruttonachlass sind abzuziehen:
Erblasserschulden, also Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten begründet hat, wie z. B. offene Rechnungen, Darlehen, Bankschulden, offene Steuerschulden, Rückforderungsansprüche des Sozialhilfeträgers, Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung sowie Unterhaltsansprüche, die durch den Tod des Erblassers nicht erloschen sind;
Erbfallschulden, also Verbindlichkeiten, die durch den Tod des Erblassers entstehen, z.B. aus Vermächtnissen, Auflagen, geltend gemachten Pflichtteilsansprüchen;
Kosten der Bestattung (Begräbnisfeier, angemessenes Grabdenkmal), der Grabpflege, der Steuerberatung für die Erbschaftsteuererklärung, der Testamentsvollstreckung (nicht Nachlassverwaltung) der Nachlassverteilung (Erbauseinandersetzung). Ohne Nachweis wird dafür ein Pauschbetrag von 10.300 Euro angesetzt.
Gemischte Schenkung, Schenkung unter Auflage
Bei der gemischten Schenkung sowie der Schenkung unter Auflage (Leistungsauflage, Nutzungsauflage, Duldungsauflage) wird die Schenkungsteuer wie folgt berechnet:
Von dem Wert des Schenkungsgegenstandes wird die Gegenleistung des Beschenkten bzw. die von ihm übernommene Leistung, Nutzung oder Duldung abgezogen. Dadurch ermäßigt sich die Bemessungsgrundlage der Schenkungsteuer.