Diese Website enthält Informationen zum Thema Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer, Entstehung der Steuerpflicht, Einordnung in Steuerklassen, persönliche Freibeträge, Steuerbefreiungen, Steuersätze, Abgabe der Erbschaftsteuererklärung und Schenkungsteuererklärung. Außerdem werden Sie umfassend informiert über steuerliche Besonderheiten bei Zuwendungen an den Ehegatten, Übertragung von Immobilien und Betriebsvermögen, die Möglichkeiten der Vermeidung bzw. Reduzierung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sowie über Steuerfallen wie das Berliner Testament.
Jede Person, die aus einer Erbschaft etwas erwirbt, unterliegt der Erbschaftsteuer. Lebzeitige Schenkungen sind in der Regel schenkungsteuerpflichtig. Beide Steuerarten sind in Deutschland im selben Gesetz geregelt (Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz, ErbStG) und es gelten für sie grundsätzlich dieselben gesetzlichen Vorgaben.
Die deutsche Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer knüpft an den konkreten Erwerb (Erbschaft oder Schenkung) an. Sie entsteht getrennt für jeden Erwerber mit dem Tod des Erblassers bzw. der Schenkung.
Andere Rechtsordnungen wie z.B. die USA knüpfen an das hinterlassene (geschenkte) Vermögen als Ganzes an.
-
Steuerpflicht
Im Rahmen der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer unterscheidet man zwischen der sachlichen und der persönlichen Steuerpflicht.
Die sachliche Steuerpflicht regelt, welche Gegenstände besteuert werden und die persönliche Steuerpflicht bestimmt welche Personen der Erbschaftssteuer bzw. Schenkungssteuer unterliegen.
-
Steuerbefreiungen
Das Erbschaftssteuer- und Schenkungsteuergesetz gewährt Steuerbefreiungen auf bestimmte Erwerbe, z.B. die Übertragung selbst genutzter Immobilien oder zu Wohnzwecken vermieteter Immobilien sowie auf die Übertragung des Betriebsvermögens.
-
Steuerberechnung
Bei der Berechnung der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungssteuer werden sämtliche Vermögensvorteile zusammengerechnet, die innerhalb von zehn Jahren von derselben Person angefallen sind. Nach Abzug persönlicher Freibeträge und anderer Steuerbefreiungen sowie Nachlassverbindlichkeiten verbleibt der zu versteuernde Vermögenswert (steuerpflichtiges Erwerb).
Daraufhin wird die Höhe der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer mithilfe der Steuersätze ermittelt. Der Steuersatz bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des steuerpflichtigen Erwerbs und der Steuerklasse des Erben bzw. Beschenkten.
-
Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Besonderheiten
Im Rahmen der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer sind Besonderheiten zu beachten, insbesondere bei Zuwendungen an den Ehegatten.
-
Steuersparmodelle
Die Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer lässt sich durch eine geschickte Steuerplanung und Steuergestaltung vermeiden bzw. reduzieren.
Als Steuersparmodelle kommen u.a. in Betracht: lebzeitige Schenkungen in Höhe der persönlichen Freibeträge ggf. unter Nießbrauchsvorbehalt, Kettenschenkungen, Heirat, Zugewinngemeinschaft, Güterstandswechsel, Adoption.
Zu vermeiden sind Steuerfallen wie das Berliner Testament.
-
Erbschaft Schenkung Besteuerungsverfahren
Sämtliche Steuerschuldner der Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer sind grundsätzlich verpflichtet, die Erbschaft oder Schenkung gegenüber dem zuständigen Finanzamt innerhalb von drei Monaten nach Kenntniserlangung vom Vermögensanfall anzuzeigen und auf Anforderung des Finanzamtes eine Erbschaftsteuererklärung bzw. Schenkungsteuererklärung abzugeben.
-
Erbschaftsteuer Schenkungsteuer Auslandsbezug
Da jeder Staat über das eigene Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrecht bestimmt und die jeweiligen Steuersysteme in der Regel uneinheitlich sind, kann es beim deutschen Erbfall mit Auslandsbezug zu einer doppelten Besteuerung der Erbschaft bzw. Schenkung kommen.
Zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hat Deutschland auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer mit einigen Ländern Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.
Fehlt ein Doppelbesteuerungsabkommen, kann unter bestimmten Umständen die ausländische Erbschaftsteuer bzw. Schenkungsteuer auf die deutsche angerechnet werden