Das im Testament angeordnete oder isoliert selbständig angeordnete Vermächtnis wird im Wege des Widerrufs aufgehoben oder geändert.
Enthält das Testament neben dem Vermächtnis weitere Verfügungen und wird ausschließlich das Vermächtnis widerrufen, so bleibt der Rest des Testaments unverändert bestehen.
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Expertenrat
Widerrufen Sie das Testament immer insgesamt und errichten Sie stattdessen ein neues Testament.
Das Recht zum Widerruf steht dem Erblasser zu.
Zu unterscheiden ist der Widerruf des Vermächtnisses im Einzeltestament und im gemeinschaftlichen Ehegattentestament.
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Vermächtnis Einzeltestament
Das im Rahmen des Einzeltestaments angeordnete Vermächtnis kann jederzeit wie folgt widerrufen werden:
Durch Errichtung eines Widerrufstestaments, Errichtung eines neuen Testaments, Vernichtung des alten Testaments oder die Rücknahme des Testaments aus amtlicher Verwahrung, sofern es sich um ein notarielles (öffentliches) Testament handelt.
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Vermächtnis Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament
Ist das Vermächtnis Teil des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, muss festgestellt werden, ob es einseitig oder wechselseitig verfügt wurde.
Einseitige Verfügungen des Ehegattentestaments dürfen ohne Einschränkungen jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf wechselseitiger Verfügungen ist dagegen nicht ohne Weiteres möglich.
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Widerruf zu Lebzeiten
Zu Lebzeiten beider Ehegatten können wechselseitige Verfügungen unter bestimmten Voraussetzungen gemeinschaftlich oder einseitig widerrufen werden.
Gemeinschaftlicher Widerruf: Beide Ehegatten errichten entweder ein gemeinschaftliches Widerrufstestament oder ein neues Ehegattentestament oder vernichten die gemeinschaftliche Testamentsurkunde oder nehmen das notarielle Ehegattentestament aus amtlicher Verwahrung zurück.
Einseitiger Widerruf: Falls sich die Ehegatten nicht einig sind, kann jeder von Ihnen auch einseitig den Widerruf ausüben. Vorausgesetzt ist, dass der Widerruf vor einem Notar erklärt und die Widerrufserklärung dem anderen Ehegatten zugestellt wird.
Das Ehegattentestament wird auch automatisch durch die Scheidung der Ehe aufgehoben.
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Widerruf nach dem Erbfall
Wechselseitige Verfügungen sind nach dem Tod eines der Ehegatten nicht mehr einseitig widerrufbar. Es sei denn die Ehegatten hatten sich ein Abänderungsrecht vorbehalten.
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Weitere Aufhebungsmöglichkeiten nach dem Erbfall
Nach dem Tod des Erstversterbenden, hat der überlebende Ehegatte die Möglichkeit sich durch Anfechtung oder Erbausschlagung von der Bindungswirkung wechselseitiger Verfügungen im Ehegattentestaments zu lösen.