Vermächtnis Gestaltung

Vorausvermächtnis     Vorvermächtnis     Nachvermächtnis     Verschaffungsvermächtnis

Im Rahmen der Vermächtnisanordnung bestimmt der Erblasser den Vermächtnisgegenstand, den Vermächtnisnehmer sowie den mit dem Vermächtnis Verpflichteten. Gegenstand des Vermächtnisses ist die Zuwendung von Vermögensvorteilen, wie Sachen, Geld, Rechte, Forderungen und Handlungen. Bei diesen Anordnungen handelt es sich im Wesentlichen um Vorausvermächtnis, Vorvermächtnis, Nachvermächtnis, Verschaffungsvermächtnis.

Die Gestaltungsmöglichkeiten sind jeweils miteinander kombinierbar:

  • Vorausvermächtnis

    Mit dem Vorausvermächtnis erhält der Erbe selbst ein Vermächtnis. Ihm steht bereits vor der Nachlassteilung ein Anspruch auf Übertragung des vermachten Gegenstands gegen die übrigen Erben zu. Außerdem müssen die Erben bei der Teilungsanordnung immer zunächst die Erbauseinandersetzung abwarten. Es findet keine Anrechnung auf seinen Erbteil statt.

    Abzugrenzen ist das Vorausvermächtnis von der Teilungsanordnung im Testament. Dort besteht nämlich eine Ausgleichspflicht gegenüber den Miterben. Im Zweifelsfall muss die Anordnung ausgelegt werden.

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  • Vorvermächtnis Nachvermächtnis

    Der Erblasser wendet einen Gegenstand dem Vorvermächtnisnehmer zu und bestimmt gleichzeitig, dass der Gegenstand zu einem bestimmten Zeitpunkt oder Ereignis an eine andere Person, dem Nachvermächtnisnehmer, herausgeben werden muss.

  • Verschaffungsvermächtnis

    Beim Verschaffungsvermächtnis wird ein Gegenstand, der nicht zum Nachlass gehört, vermacht. Der mit dem Vermächtnis Verpflichtete muss dann den Gegenstand mit Mitteln des Nachlasses erwerben und dem Vermächtnisnehmer verschaffen.

  • Untervermächtnis

    Verpflichtet der Erblasser den Vermächtnisnehmer oder Vorvermächtnisnehmer seinerseits mit der Erfüllung eines Vermächtnisses, liegt ein Untervermächtnis vor.

  • Ersatzvermächtnis

    Der Ersatzvermächtnisnehmer wird für den Fall bestimmt, dass der Vermächtnisnehmer bei Eintritt des Erbfalles nicht mehr lebt.

  • Stückvermächtnis Gattungsvermächtnis

    Mit einem Stückvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Gegenstand zu. Dagegen bestimmt der Erblasser bei einem Gattungsvermächtnis die vermachte Sache noch nicht abschließend, sondern beschreibt sie nach Gattungsmerkmalen. Der Verpflichtete muss dem Vermächtnisnehmer eine Sache dieser Gattung verschaffen.

  • Zweckvermächtnis

    Mit dem Zweckvermächtnis ordnet der Erblasser an, für welchen Zweck das Vermächtnis verwendet werden muss. Über die konkrete Leistung bestimmt aber der Verpflichtete oder ein Dritter.

  • Bestimmungsvermächtnis

    Im Rahmen des Bestimmungsvermächtnisses darf der Verpflichtete bzw. ein Dritter aus mehreren Personen bestimmen, wer das Vermächtnis erhält.

  • Wahlvermächtnis

    Im Wege des Wahlvermächtnisses gewährt der Erblasser dem Verpflichteten oder Dritten das Recht, für den Vermächtnisnehmer einen von mehreren Gegenständen aus dem Nachlass auszuwählen.

  • Universalvermächtnis

    Ein Universalvermächtnis liegt vor, wenn der Erblasser einem Dritten die gesamte Erbschaft mittels Vermächtnis zuwendet. Wichtig ist, dass bei einem solchen Universalvermächtnis der Bedachte ausdrücklich als Vermächtnisnehmer bezeichnet wird. Anderenfalls würde die Verfügung aufgrund der gesetzlichen Auslegungsregel als Erbeinsetzung ausgelegt werden.

  • Geldvermächtnis

    Beim Geldvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer einen bestimmten Geldbetrag zu. Er kann den Geldbetrag beziffern oder die Höhe des Betrages an den Gesamtwert seines Geldvermögens knüpfen. Der Erblasser muss hinreichend bestimmen, woraus das Geldvermögen besteht (z.B. Barvermögen, Bankguthaben, Sparbücher, Girokonten, Sparbriefe, Wertpapiere, Aktien, Edelmetalle).

    Expertenrat

    Begrenzen Sie das Geldvermächtnis auf einen Wert.

  • Rentenvermächtnis

    Mit dem Rentenvermächtnis wendet der Erblasser dem Vermächtnisnehmer periodisch wiederkehrende Leistungen in Geld zu. Die Geldleistung kann als Leibrente oder als dauernde Last gewährt werden.

  • Grundstücksvermächtnis

    Der Erblasser wendet dem Vermächtnisnehmer im Wege des Gründstücksvermächtnisses eine Immobilie zu. Der Vermächtnisnehmer hat gegen die Erben einen Anspruch auf Übereignung.

  • Nießbrauchsvermächtnis

    Durch das Nießbrauchsvermächtnis wird die wirtschaftliche Versorgung einer Person sichergestellt. Der Nießbrauch ist das unvererbliche und unübertragbare dingliche Recht, einen Gegenstand in Besitz zu nehmen, zu verwalten und zu bewirtschaften und die Nutzungen daraus zu ziehen. Gegenstand des Nießbrauchs kann der gesamte oder ein Teil des Nachlasses sein.

  • Wohnungsrechtsvermächtnis

    Mit einem Wohnungsrechtsvermächtnis räumt der Erblasser einer Person, insbesondere dem Ehegatten oder dem nichtehelichen Lebenspartner, ein Recht auf das Wohnen in der (bisherigen) Wohnung ein. Das Wohnungsrecht kann dinglich oder schuldrechtlich bestellt werden. Das dingliche Wohnungsrecht ist grundbuchgesichert und grundsätzlich unveräußerlich, unvererbbar und unpfändbar.

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