Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament

Vorerbe     Nacherbe     Berliner Testament

Ehegatten können Vorsorge für den Erbfall treffen durch gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament. Diese Testamentsform ist ausschlieβlich verheirateten Paaren vorbehalten.

  • Vorerbe Nacherbe

    Das gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament wird errichten, in dem die Ehegatten sich gegenseitig als Vorerben und ihre Kinder als Nacherben einsetzen.

    Die Anordnung der Vorerbschaft und Nacherbschaft im gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testament dient häufig der Absicherung eines behinderten Kindes im Erbfall (sog. Behindertentestament).

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  • Berliner Testament

    Eine Sonderform des Ehegattentestaments ist das Berliner Testament. Dabei setzen sich die Ehegatten gegenseitig als Vollerben (Alleinerben) ein und bestimmen ihre Kinder gleichzeitig zu Schlusserben.

    Das gemeinschaftliche (Berliner) Testament, Ehegattentestament kann die Folgen der Scheidung und Wiederheirat regeln.

  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament schreiben

    Das gemeinschaftliche (Ehegatten-) Testament wird entweder handschriftlich oder notariell abgefasst. Im ersten Fall genügt es, wenn der eine Ehegatte den Testamentstext eigenhändig schreibt und beide Ehegatten am Schluss unterschreiben.

  • Gemeinschaftliches (Ehegatten-) Testament Inhalt

    Im Rahmen des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments dürfen alle Verfügungen getroffen werden, die auch in einem Einzeltestament zulässig sind. Die Besonderheit des Ehegattentestaments besteht darin, dass es zusätzlich wechselseitige Verfügungen erhalten kann, die den länger lebenden Ehegatten nach dem Tod des anderen Ehegatten binden.

    Wechselseitig und damit gegenseitig bindend dürfen ausschlieβlich Erbeinsetzung, Vermächtnis und Auflage angeordnet werden.

  • Widerruf und Anfechtung

    Der Widerruf des gemeinschaftlichen (Ehegatten-) Testaments ist nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten nicht mehr möglich.

    Die Anfechtung des gemeinschaftlichen (Berliner) Testaments bzw. Ehegattentestaments hat im Vergleich zur Anfechtung des Einzeltestaments die Besonderheit, dass hierbei zwischen einseitigen und wechselseitigen Verfügungen unterschieden werden muss..

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