Die Vorsorgevollmacht wird einer Vertrauensperson für den Fall erteilt, dass man nicht mehr in der Lage ist, selbst eigene Entscheidungen zu treffen, sei es infolge von Unfall, Krankheit oder altersbedingter Demenz. Der Bevollmächtigte trifft im Vorsorgefall Entscheidungen mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber.
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Umfang Vorsorge
Die Vorsorgevollmacht kann umfassend sein (Generalvollmacht) oder sich auf einzelne Aufgabenkreise beschränken.
Die Generalvorsorgevollmacht berechtigt zur unbeschränkten Vertretung in allen den Vollmachtgeber betreffende Angelegenheiten, in denen die Vertretung zulässig ist.
Häufig ist die Vorsorgevollmacht mit einer Patientenverfügung verbunden.
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Wirksamkeit
Wirksam ist die Vorsorgevollmacht mit dem Zeitpunkt, in dem der Bevollmächtigte die Vollmachturkunde in Besitz nimmt. Sie wirkt grundsätzlich über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort. Zur Klarstellung sollte der Vollmachtgeber ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vorsorgevollmacht auch über den Tod hinaus gelten soll (transmortale Vorsorgevollmacht).
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Form
Die Vorsorgevollmacht bedarf keiner besonderen Form und kann auch mündlich erteilt werden. Allerdings wird eine auf mündlich erteilte Vorsorgevollmacht im Rechtsverkehr selten akzeptiert, weshalb die Schriftform empfohlen wird.
Regelt die Vorsorgevollmacht schwerwiegende ärztliche Eingriffe sowie Entscheidungen über lebenserhaltende Maßnahmen und geschlossene Unterbringung, so bedarf sie zwingend der Schriftform.
In einigen Fällen ist sogar die notarielle Beurkundung erforderlich, wie z.B. bei Erwerb oder Veräußerung von Immobilien oder Aufnahme von Verbraucherdarlehen.
Expertenrat
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Bank über die erforderliche Form einer Bankkontovollmacht. Meist werden hierzu besondere Formulare der Banken verwendet.
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Aufbewahrung
Die Vorsorgevollmacht kann beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Die Betreuungsgerichte holen dort vor der Betreuungsanordnung Auskunft über die hinterlegten Vorsorgevollmachten ein.
Darüber hinaus können auch Betreuungsverfügungen sowie Patientenverfügungen registriert werden. Die Patientenverfügung wird allerdings nur im Zusammenhang mit einer Vorsorgevollmacht oder einer Betreuungsverfügung registriert.
Die Registrierung umfasst die wesentlichen Daten der Verfügung, insbesondere den Namen und die Anschrift des Vollmachtgebers, den Umfang der Vollmacht und die Daten der Vertrauensperson. Die Vollmachtsurkunde selbst bleibt im Besitz der Vertrauensperson.
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Gerichtliche Kontrolle
Der Bevollmächtigte untersteht anders als ein Betreuer keiner Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Für bestimmte Maßnahmen muss er aber ausnahmsweise die gerichtliche Genehmigung einholen (z.B. Unterbringung in eine geschlossene Einrichtung, risikoreiche ärztliche Eingriffe, Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen).
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Widerruf
Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit widerrufen oder geändert werden.
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Abgrenzung Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Die Vorsorgevollmacht ersetzt die gerichtliche Betreuungsbestellung.
Grundsätzlich bestellt das Betreuungsgericht für den geschäftsunfähigen Volljährigen einen Betreuer, der als gesetzlicher Vertreter agiert.
Mit einer wirksamen Vorsorgevollmacht wird in der Regel ein gerichtliches Betreuungsverfahren vermieden und die damit verbundene richterliche Anhörung, psychiatrische Begutachtung und Gerichtskosten. Außerdem unterliegt der Bevollmächtigte nicht den Beschränkungen eines gerichtlichen Vertreters und benötigt abgesehen von den oben genannten Ausnahmen keiner gerichtlichen Genehmigung.