Der Erblasser hat die Möglichkeit, durch Testament oder Erbvertrag Vorsorge für den Erbfall zu treffen, indem er regelt wer, was und in welchem Umfang im Todesfall aus seinem Vermögen erhält. Als Instrument zur Durchsetzung testamentarischer bzw. erbvertraglicher Verfügungen, kommt die Anordnung der Testamentsvollstreckung in Betracht.
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Mithilfe der Testamentsvollstreckung bleibt dem Erblasser die Möglichkeit, auch über den Tod hinaus Einfluss auf die Verteilung seines Vermögens zu nehmen.
Je nachdem welche Aufgaben der Erblasser dem Testamentvolltrecker auferlegt, werden folgende Testamentsvollstreckungsarten unterschieden: Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Nacherbenvollstreckung, Vermächtnisvollstreckung.
Die Befugnis zur Verwaltung des Nachlasses obliegt ausschlieβlich de Testamentsvollstrecker und nicht wie sonst den Erben.
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Testamentsvollstrecker
Zum Testamentsvollstrecker darf jede beliebige Person ernannt werden. Häufig sind Testamentsvollstrecker Familienangehörige oder Freunde. Daneben gibt es auch berufsmäβige Testamentsvollstrecker (z.B. Rechtsanwalt).
Der Testamentsvollstrecker ist grundsätzlich berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen, über die Nachlassgegenstände zu verfügen, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Verbindlichkeiten für den Nachlass einzugehen. Schenkungen sind nur ausnahmsweise zulässig.
Der Testamentsvollstrecker ist gegenüber den Erben zur ordnungsgemäβen Verwaltung verpflichtet. Er ist u.a. zuständig für die Feststellung des Bestands des Nachlasses, die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Nachlassverwaltung).
Der Testamentsvollstrecker haftet für Schäden aus Verletzungen der ihm auferlegten Pflichten.
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Testamentsvollstrecker Vergütung
Grundsätzlich regelt der Erblasser die Vergütung des Testamentsvollstreckers im Testament oder Erbvertrag. Fehlt eine solche Regelung, darf der Testamentsvollstrecker eine angemessene Vergütung für seine Tätigkeit verlangen.
Die Testamentsvollstreckervergütung wird aus dem Nachlass geleistet.
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Testamentsvollstreckung Beginn Beendigung
Das Testamentsvollstreckungsamt beginnt mit dessen Annahme gegenüber dem Nachlassgericht. Auf Antrag erteilt das Nachlassgericht dem Testamentsvollstrecker ein Zeugnis über seine Ernennung (Testamentsvollstreckerzeugnis).
Die Testamentsvollstreckung endet entweder mit Erfüllung der erteilten Aufgaben oder mit Fristablauf, sofern der Erblasser eine solche angeordnet hat.
Der Wegfall des Testamentsvollstreckers, z.B. durch Tod oder Kündigung, führt grundsätzlich zum Erlöschen der Testamentsvollstreckung.