Vorsorgebevollmächtigter

Befugnisse     Haftung
  • Vorsorgebevollmächtigter Befugnisse

    Ist die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet, darf der Bevollmächtigte unbeschränkt sämtliche Rechtsgeschäfte für den Vollmachtgeber tätigen.

    Eine beschränkte Vorsorgevollmacht berechtigt den Bevollmächtigten ausschlieβlich zu den ausdrücklich erlaubten Rechtsgeschäften. Überschreitet der Bevollmächtigte seine Befugnisse, macht er sich gegenüber dem Vollmachtgeber schadensersatzpflichtig.

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    Es ist ausreichend, wenn die Vollmachtsbeschränkung im Innenverhältnis zwischen dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten vereinbart wird.

    Die Vollmachtsbeschränkung kann aber auch zusätzlich in die Vollmachtsurkunde aufgenommen werden, sodass sie im Auβenverhältnis für Dritte sichtbar ist.

  • Schenkungen

    Der Bevollmächtigte unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen im Hinblick auf das Verschenken des Vermögens des Vollmachtgebers. Dem Vollmachtgeber steht es aber frei, Schenkungen zu verbieten.

    Expertenrat

    Nehmen Sie ein Schenkungsverbot ausdrücklich in Ihrer Vollmachtsurkunde auf.

  • In- Sich- Geschäfte

    Dem Bevollmächtigten ist es untersagt, Geschäfte im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst einzugehen (Selbstkontrahierungsverbot). Es sei denn, der Bevollmächtigte hat ihn von dem Selbstkontrahierungsverbot befreit. Die Befreiung muss in der Vollmachtsurkunde enthalten sein.

  • Untervollmachten

    Die Unterbevollmächtigung wird in der Regel erteilt, wenn der Bevollmächtigte aus bestimmten Gründen zeitweilig nicht in der Lage ist, die Vertretung selbst wahrzunehmen.

    Der Bevollmächtigte hat das Recht, Untervollmachten zu erteilen, wenn der Vollmachtsgeber dies ausdrücklich gestattet hat. Fehlt eine entsprechende Bestimmung des Vollmachtgebers, muss sein Wille ausgelegt werden, sofern er diesen nicht mehr frei äuβern kann.

  • Tod des Vollmachtgebers

    Die Vorsorgevollmacht gilt, sofern sie nicht befristet erteilt wurde, über den Tod des Vollmachtgebers hinaus (transmortale Vorsorgevollmacht). Der Bevollmächtigte handelt als Vertreter für die Erben des Vollmachtgebers, solange diese die Vorsorgevollmacht nicht widerrufen.

    Liegt eine Testamentsvollstreckung vor, so hat auch der Testamentsvollstrecker das Recht, die Vorsorgevollmacht zu widerrufen.

  • Vorsorgebevollmächtigter Haftung

    Der Bevollmächtigte haftet grundsätzlich für jede fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten im Verhältnis zum Vollmachtsgeber und ist zum Ersatz des daraus resultierenden Schadens verpflichtet.

    Die Haftung des Bevollmächtigten kann allerdings durch den Vollmachtgeber vertraglich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt werden.

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