Im Rahmen der Erbfallvorsorge spielt neben letztwilligen Verfügungen wie Testament oder Erbvertrag auch die über den Tod hinausgehende Vollmacht eine wichtige Rolle.
Nach dem Erbfall bleibt den Erben in der Regel der Zugriff auf den Nachlass verwehrt. Erst muss die Testamentseröffnung oder das Erbscheinsverfahren abgewartet werde, was lange Zeit in Anspruch nehmen kann. Die Erben müssen also zunächst aus eigenen Mitteln für die Beerdigung, Wohnungsauflösung usw. aufkommen.
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Um seine Erben zu entlasten, sollte der Erblasser zu Lebzeiten einem oder mehreren Erben eine Vollmacht erteilen, die über den Tod hinaus geht. Diese Vollmacht kann der Erblasser entweder auf bestimmte Rechtsgeschäfte beschränken oder aber unbeschränkt als Generalvollmacht ausgestalten. Mithilfe der Vollmacht auf den Todesfall kann der bevollmächtigte Erbe die Erbfallverbindlichkeiten unmittelbar aus dem Nachlass begleichen.
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Vollmacht über den Tod hinaus Arten
Die Vollmacht über den Tod hinaus wird zu Lebzeiten erteilt. Der Erblasser bestimmt, ob sie eine transmortale oder postmortale Wirkung hat.
Transmortale Vollmacht: Die transmortale Vollmacht ist bereits zu Lebzeiten des Vollmachtgebers wirksam und besteht über seinen Tod hinaus fort.
Postmortale Vollmacht: Die postmortale Vollmacht erlangt ihre Wirksamkeit dagegen erst nach dem Tod des Vollmachtgebers.
Vorsicht! Eine zu Lebzeiten erteilte Vollmacht besteht im Zweifel auch nach dem Tod des Vollmachtgebers fort. Das heiβt, dass jede Vollmacht mangels abweichender Regelung stets eine transmortale Wirkung entfaltet.
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Vollmacht Form
Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form.
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Vollmacht Widerruf
Die vom Erblasser erteilte Vollmacht kann von jedem Erben nach dem Erbfall widerrufen werden.