Missbrauch Vorsorgevollmacht

Die Vorsorgevollmacht wird einer Person für den Fall erteilt, dass man selbst nicht mehr in der Lage ist, eigene Entscheidungen zu treffen, sei es infolge von Unfall, Krankheit oder altersbedingter Demenz. Der Bevollmächtigte trifft im Vorsorgefall Entscheidungen mit bindender Wirkung für den Vollmachtgeber. In der Regel gilt die Vorsorgevollmacht noch über den Tod des Vollmachtgebers hinaus fort (transmortale Vorsorgevollmacht).

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Nicht selten kommt es zum Missbrauch der Vorsorgevollmacht. Der Bevollmächtigte nutzt oft das Vertrauensverhältnis zum Vollmachtgeber aus und setzt die Vorsorgevollmacht falsch ein. Insbesondere nach dem Tod des Vollmachtgebers wird die Vorsorgevollmacht absprachewidrig und zum Nachteil der Erben benutzt, z.B. durch Zugriff auf das Bankkonto des Verstorbenen.

Das die Fälle des Missbrauchs der Vorsorgevollmacht so häufig sind, hängt vor allem damit zusammen, dass der Bevollmächtigte im Gegensatz zum Betreuer keiner gerichtlichen Kontrolle untersteht.

Der Missbrauch einer Vorsorgevollmacht lässt sich aber durch folgende Maβnahmen verhindern:

Auswahl des Bevollmächtigten: Bei der bevollmächtigten Person sollte es sich um eine Person handeln, zu der der Erblasser ein besonderes Vertrauensverhältnis hat.

Notarielle Beurkundung: Die Vorsorgevollmacht sollte notariell beurkundet werden. Mit der Beurkundung stellt der Notar die Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bei Abfassung der Vorsorgevollmacht fest und klärt den Verfasser über die Tragweite seiner Vollmachtserklärung auf.

Kontrollbevollmächtigter: Zur Kontrolle des Bevollmächtigen kann ein weiterer Bevollmächtigter bestimmt werden.

Doppelvollmacht: Darüber hinaus kann die Vorsorgevollmacht als Doppelvollmacht erteilt werden. Hierbei werden zwei Personen bevollmächtigt, die entweder nur gemeinsam auftreten dürfen oder jeweils eine Einzelvertretungsberechtigung besitzen. Im letzen Fall findet zwischen den Bevollmächtigten eine gegenseitige Kontrolle statt.

Kontrollbetreuer: Kommen Zweifel auf, dass der Vorsorgebevollmächtigte zum Wohl des Betroffenen handelt, kann das Vormundschaftsgericht auf Antrag einen Betreuer zur Kontrolle bestellen.

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