Erbschleicherei Definition

Die Erbschleicherei ist der Versuch, auf unmoralische oder widerrechtliche Weise in den Besitz einer Erbschaft zu gelangen.

Allerdings liegt noch kein Fall der Erbschleicherei vor, wenn lediglich das eigene Moralempfinden gestört ist. So kann ein vom Erblasser übergangener Familienangehöriger nicht bloβ aus Enttäuschung über seine Enterbung behaupten, der eingesetzte Erbe habe die Erbschaft erschlichen. Es liegt in der Regele auch kein Fall der Erbschleicherei vor, wenn der Erblasser seine Geliebte anstatt seiner Ehefrau und Kinder zur alleinigen Erbin eingesetzt hat.

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Denn jeder ist in der Entscheidung über seine erbrechtliche Nachfolge völlig frei (Testierfreiheit). Der Erblasser hat das Recht, durch Verfügung von Todes Wegen (Testament oder Erbvertrag) seine Erben und den Umfang der Erbschaft zu bestimmen, Familienangehörige zu enterben sowie alte Verfügung abzuändern, aufzuheben und neu zu errichten.

Bringen allerdings Dritte den Erblasser zur Errichtung einer sie begünstigenden Verfügung von Todes wegen durch Ausübung von Gewalt, Drohung, Freiheitsberaubung, Nötigung oder Täuschung oder üben auf den Erblasser bei der Errichtung seiner Verfügung von Todes wegen in unredlicher Art und Weise Einfluss aus oder vernichten bzw. verfälschen das Testament, um sich das Erbe oder einen Erbteil anzueignen, liegt ein Fall der Erbschleicherei vor.

  • Erbschleicherei Opfer

    Erbschleicher suchen sich meist Personen aus, die sich leichter manipulieren und unter Druck setzen lassen, wie z.B. geistig behinderte und psychisch erkrankte Menschen

    Zielgruppe der Erbschleicher sind aber insbesondere ältere Menschen. Sie lassen sich besonders leicht durch eine vermeintliche Vertrauensperson beeinflussen. Gründe hierfür sind die zunehmende Einsamkeit von Menschen im Alter. Den älteren Menschen fehlt oft ein Ansprechpartner, weil ihre Familie zerfallen ist, sie sich mit ihren Familienangehörigen zerstritten haben oder sie kinderlos sind. Ältere Menschen werden vermehrt durch Dritte gepflegt, zu denen sie ein Vertrauensverhältnis aufbauen und gerne ihre Dankbarkeit für die liebevolle Pflege in Form einer testamentarischen Einsetzung zeigen. Die Vereinsamung älterer Menschen resultiert auch daraus, dass sie seltener oder gar nicht von Familienangehörigen besucht werden. Eine Kontrolle von Personen, mit denen der Erblasser Umgang hat, findet kaum statt.

  • Erbschleicher

    Erbschleicher können nicht nur Dritte, wie Betreuer und Pfleger, sondern auch die eigenen Familienangehörigen sein.

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