Im Rahmen der Patientenverfügung kann jeder seine Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall äußern, dass es ihm nicht mehr möglich sein sollte, eigene Entscheidungen zu treffen. Dieser Zustand liegt u.a. vor bei Koma, Hirnschädigung oder Demenz. Der Verfügender legt in der Patientenverfügung vorsorglich fest, ob er in bestimmte Heilbehandlungen und ärztliche Eingriffe einwilligt oder diese verweigert. Relevant ist hierbei insbesondere die Verweigerung lebensverlängernder Maßnahmen.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
-
Errichtung
Bei der Errichtung der Patientenverfügung muss der Verfasser volljährig sein und die Fähigkeit haben, eine Einwilligung zu erteilen. Gemessen wird die Einwilligungsfähigkeit an der jeweiligen Einsichts- und Steuerungsfähigkeit der verfügenden Person in der konkreten Situation.
-
Bindungswirkung
Ist der Patient nicht in der Lage, selbst in ärztliche Maßnahmen einzuwilligen, wird er durch einen gerichtlich bestellten Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigten vertreten. Maßgebend für die Entscheidung des Vertreters ist die Patientenverfügung. Diese muss im Original vorliegen.
Der behandelnde Arzt ist an die Patientenverfügung nicht zwingend gebunden. Betrifft der Wunsch eine Maßnahme, die rechtlich nicht erlaubt ist, wie die aktive Sterbehilfe, darf der Arzt die Maßnahmen verweigern. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Patientenvertreter und dem behandelnden Arzt entscheidet das Betreuungsgericht.
-
Fehlen einer Patientenverfügung
Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Verfügenden zu, muss der gerichtlich bestellte Betreuer den mutmaßlichen Willen des Betreuten im Hinblick auf die ärztliche Behandlung feststellen und auf dieser Grundlage entscheiden.
-
Inhalt
Die Patientenverfügung muss sowohl die medizinischen Situationen als auch die gewünschten Behandlungsmethoden hinreichend konkret bezeichnen. Allgemeine Formulierungen bleiben in der Regel durch die Ärzte unberücksichtigt.
-
Form
Die Patientenverfügung bedarf der Schriftform.
Da die Patientenverfügung nur schwer so konkret formuliert werden kann, dass sie von den Ärzten auch tatsächlich Beachtung findet, wird sie in der Regel mit der Vorsorgevollmacht verbunden. Der Bevollmächtigte, bei dem es sich meist um einen Familienangehörigen handelt, ist dann in der Lage den Patientenwillen gegenüber den Ärzten durchzusetzen.
-
Aufbewahrung
Der Verfasser kann seine Patientenverfügung persönlich aufbewahren oder einer anderen Vertrauensperson zur Verwahrung überlassen. Die Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer ist nur möglich, wenn die Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht verbunden ist oder in Zusammenhang mit einer Betreuungsverfügung steht.
Expertenrat
Bewahren Sie eine Kopie der Patientenverfügung auf, mit dem Hinweis zum Aufbewahrungsort des Originals.
-
Widerruf
Die Patientenverfügung kann jederzeit durch den Verfasser widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form.