Betreuungsverfügung

Kann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, bestellt das Betreuungsgericht für ihn von Amts wegen oder auf Antrag einen Betreuer.

Mit der Betreuungsverfügung werden gegenüber dem Betreuungsgericht Wünsche hinsichtlich der Person des Betreuers geäußert und Hinweise gegeben, wie die Betreuung geführt werden soll.

Die Bestellung eines Betreuers wird in der Regel durch eine bestehende Vorsorgevollmacht ersetzt.

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  • Betreuer

    Zum Betreuer darf nur derjenige bestellt werden, der dazu geeignet ist, die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen und ihn in dem hierfür erforderlichen Umfang persönlich zu betreuen. Das Betreuungsgericht kann die Bestellung der Wunschperson ablehnen, sofern sie dem Wohl des Betreuten zuwiderläuft.

  • Aufgaben

    Der Betreuer vertritt den Betreuten im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtlich und außergerichtlich. Hierbei hat er die Angelegenheiten mit Rücksicht auf das Wohl des Betreuten zu besorgen.

    Zur Entscheidung über medizinische Behandlungen des Betreuten ist die Patientenverfügung maßgeblich. Liegt eine solche nicht vor, hat der Betreuer auf Grundlage von Behandlungswünschen oder des mutmaßlichen Willens des Betreuten zu handeln.

  • Gerichtliche Kontrolle

    Der Betreuer unterliegt der Kontrolle durch das Betreuungsgericht. Für bestimmte Maßnahmen muss er eine gerichtlichen Genehmigung einholen. Darüber hinaus obliegt dem Betreuer grundsätzlich eine umfassende Berichts- und Rechnungslegungspflicht gegenüber dem Betreuungsgericht.

  • Form

    Die Betreuungsverfügung muss schriftlich (nicht handschriftlich) verfasst und mit dem Namen unterzeichnet werden.

    Expertenrat

    Lassen Sie die Betreuungsverfügung notariell beurkunden, Sie schützen damit die Betreuungsverfügung vor Fälschungen.

  • Aufbewahrung

    Die Betreuungsverfügung muss nicht besonders aufbewahrt werden. Sie kann z.B. einem Angehörigen oder einer anderen Person Ihres Vertrauens zur Verwahrung überlassen werden.

  • Widerruf

    Der Verfasser der Betreuungsverfügung darf diese jederzeit formlos widerrufen.

  • Zweck

    Die Betreuungsverfügung kommt für denjenigen in Betracht, der die Verwaltung seiner Angelegenheiten mit Hilfe des Betreuungsgerichts kontrollieren lassen will.

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