Zur Bekämpfung der Erbschleicherei müssen Erben entsprechend sensibilisiert werden. Sie müssen ihre Augen aufhalten und bei ersten Anzeichen der Erbschleicherei entsprechend reagieren.
Tritt erst einmal der Erbfall ein, ist es viel schwieriger gegen den Erbschleicher vorzugehen, insbesondere weil sich der Erblasser hierzu nicht mehr äuβern kann.
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Eine drohende Erbschleicherei kann an folgenden Anzeichen erkannt werden:
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Isolierung des Erblassers
Wird der künftige Erblasser nach auβen hin von einem Dritten isoliert bzw. abgeschottet, liegt ein erstes Anzeichen einer potenziellen Erbschleicherei vor. Meist handelt es sich um eine Person, die sich um den Betroffenen kümmert bzw. pflegt und dadurch dessen Vertrauen gewonnen hat.
Oft geht es so weit, dass das Erbschleicheropfer der vermeintlichen Vertrauensperson das Entgegennehmen seiner Telefongespräche und Post gestattet. Der potenzielle Erbschleicher erhält auf diese Weise Einsicht die persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnisse seines Opfers.
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Besuchsverbot, Gehirnwäsche
Schreiten die Familienangehörigen bei den ersten Anzeichen einer Erbschleicherei nicht ein, kann als nächste Stufe ein Besuchsverbot für Familienangehörige und Freunde und damit die vollständige Abschottung des Betroffenen folgen.
In vielen Fällen wird das Erbschleicheropfer durch Gehirnwäsche dazu gebracht, Besuche durch seine Familie abzuwehren. Der Erbschleicher spiegelt ihm oft vor, dass die Angehörigen nur etwas Schlechtes für ihn wollen, sich nicht um ihn kümmern und nur auf das Geld aus sind.
Expertenrat
Vorsicht! Es gibt in Deutschland kein Recht auf Besuch für Familienangehörige.
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Wohnsitzwechsel
Ein weiteres Anzeichen der Erbschleicherei ist der Wohnsitzwechsel des künftigen Erblassers, insbesondere wenn dieser mit oder in die Nähe des potenziellen Erbschleichers gezogen ist. Hierbei muss rechtzeitig eingegriffen werden, da sich sonst die Abhängigkeit des Betroffenen gegenüber dem Erbschleicher noch mehr erhöht, bis dieser vollständig von seiner Familie abgeschottet wird.
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Reisen mit Dritten
Häufige oder länger andauernde Reisen mit einem Dritten sollten Familienangehörige des künftigen Erblassers ebenfalls aufmerksam machen.
Expertenrat
Vorsicht! Die Mitarbeiter ambulanter Pflegedienste dürfen, anders als Heimangestellte, testamentarisch bedacht werden.