Erbschleicherei Strafbarkeit

Die Erbschleicherei stellt weder im Strafgesetzbuch noch in anderen Gesetzen einen selbständigen Tatbestand dar.

Dennoch können Straftaten im Zusammenhang mit der Erbschleicherei auftreten. Der Erbschleicher kann sich nämlich durch die Art und Weise der Sicherung einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Begünstigung strafbar machen, insbesondere bei Ausübung psychischen Drucks auf den Erblasser, Vorspiegelung falscher Tatsachen, Drohung, körperlicher Gewalt, Zerreiβen oder Fälschen des Testaments.

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Es kommen u.a. folgende Straftatbestände in Betracht:

    • Nötigung
    • Erpressung
    • Drohung
    • Betrug
    • Untreue
    • Unterschlagung
    • Urkundsdelikte
    • Körperverletzung
    • Freiheitsberaubung

Allen Straftatbeständen gemein, ist das Problem der Nachweisbarkeit.

Zum einen gelangt der Erbschleicher aufgrund seiner erbrechtlichen Position als erstes in den Besitz des Erbes, sodass er mögliche Beweise schnell vernichten kann. Zum anderen erhalten Familienangehörigen in der Regel erst nach dem Tod des Erblassers Kenntnis vom Vorliegen eines Testaments bzw. Erbvertrags. Der Nachweis einer eventuellen, wie auch immer gearteten Einflussnahme auf den Erblasser bei Testamentserrichtung ist schwierig, insbesondere da er selbst nicht mehr dazu befragt werden kann.

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