Die Erbschleicherei stellt weder im Strafgesetzbuch noch in anderen Gesetzen einen selbständigen Tatbestand dar.
Dennoch können Straftaten im Zusammenhang mit der Erbschleicherei auftreten. Der Erbschleicher kann sich nämlich durch die Art und Weise der Sicherung einer testamentarischen bzw. erbvertraglichen Begünstigung strafbar machen, insbesondere bei Ausübung psychischen Drucks auf den Erblasser, Vorspiegelung falscher Tatsachen, Drohung, körperlicher Gewalt, Zerreiβen oder Fälschen des Testaments.
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Es kommen u.a. folgende Straftatbestände in Betracht:
- Nötigung
- Erpressung
- Drohung
- Betrug
- Untreue
- Unterschlagung
- Urkundsdelikte
- Körperverletzung
- Freiheitsberaubung