Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, das Testament bzw. den Erbvertrag zu erfüllen. Die Art sowie den Umfang seiner Tätigkeit legt der Erblasser mit der Anordnung der Testamentsvollstreckung fest.
Es werden folgende Testamentsvollstreckungsarten unterschieden:
Abwicklungsvollstreckung, Verwaltungsvollstreckung, Dauertestamentsvollstreckung, Vermächtnisvollstreckung, Nacherbenvollstreckung.
Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, sein Amt höchstpersönlich auszuüben. Er darf sich hierbei jedoch eines Gehilfen bedienen.
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Nachlassverwaltung
Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass entsprechend den Anordnungen des Erblassers zu verwalten. In diesem Rahmen ist er berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen sowie über die Nachlassgegenstände zu verfügen.
Zu den Aufgaben des Testamentsvollstreckers zählen u.a. :
- Handlungen zur Erhaltung, Sicherung und Vermehrung des verwalteten Vermögens,
- Eingehen von Verpflichtungen,
- Abschluss von Verträgen,
- Erwerb von Sachen und Rechten,
- Entgegennahme von Willenserklärungen,
- Erfüllung der Testamentsauflagen und Vermächtnisse,
- Erklärung und Erfüllung der erbschaftssteuerlichen Pflichten für die Erben,
- Führen von Gerichtsverfahren im Rahmen der Nachlassverwaltung.
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Erbengemeinschaft Auseinandersetzung
Sind mehrere Erben vorhanden, muss der Testamentsvollstrecker grundsätzlich die Erbengemeinschaft auseinandersetzen und den Nachlass an alle Begünstigten (Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte) verteilen. Im Rahmen der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft hat der Testamentsvollstrecker die Verwaltungsanordnungen und etwaige Teilungsanordnungen des Erblassers auszuführen.
Expertenrat
Als Testamentsvollstrecker sollten Sie vor jeder Eingehung einer Verpflichtung die Einwilligung des Erben einholen.