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Testamentsvollstreckervergütung
Der Testamentsvollstrecker darf für seine Tätigkeit eine ordnungsgemäβe Vergütung vom Erben verlangen. Die Frage nach der Angemessenheit der Vergütung kann nur unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beantwortet werden.
Der Erblasser hat aber auch die Möglichkeit, im Rahmen seines Testaments bzw. Erbvertrags die Art und Höhe der Testamentsvollstreckervergütung zu bestimmen.
Fehlt eine testamentarische Vergütungsregelung, wird in der Praxis in der Regel auf die vom Deutschen Notarverein entwickelte Neue Rheinische bzw. die Möhring´sche Tabelle zurückgegriffen. Beide Tabellen haben jedoch keine Gesetzeskraft und sind für Gerichte daher nicht bindend.
Die Testamentsvollstreckervergütung wird aus dem Nachlass geleistet.
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Testamentsvollstreckerrechte
Der Testamentsvollstrecker hat die Stellung eines Treuhänders und ist gleichzeitig Träger und Inhaber eines privaten Amtes.
Im Rahmen der Nachlassverwaltung ist der Testamentsvollstrecker berechtigt, über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Der Erbe hingegen verliert aufgrund der Testamentsvollstreckung sowohl die Verwaltungs- als auch die Verfügungsbefugnis über den Nachlass. Sämtliche Verfügungen des Erben sind unwirksam, sofern der Testamentsvollstrecker sie nicht genehmigt hat. Der Erbe darf dem Testamentsvollstrecker keine Weisungen erteilen.
Gehört eine Immobilie zum Nachlass, so wird im Rahmen der Umschreibung des Immobilieneigentums auf den Erben ein Testamentsvollstreckervermerk ins Grundbuch eingetragen. Auf diese Weise können Dritte erkennen, dass der Erbe kein Verfügungsrecht über die Immobilie besitzt.
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Zuziehung Dritter
Dem Testamentsvollstrecker ist es untersagt, sein Amt auf Dritte zu übertragen. Er darf aber im Rahmen der ordnungsgemäβen Verwaltung Gehilfen hinzuziehen.
Für einzelne Geschäfte darf der Testamentsvollstrecker Vollmachten Dritten gegenüber erteilen.
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Einschränkung oder Erweiterung der Testamentsvollstreckerrechte
Der Erblasser hat das Recht, die Befugnisse des Testamentsvollstreckers im gewissen Maβe einzuschränken sowie auch zu erweitern.
Expertenrat
Ordnen Sie jede Einschränkung bzw. Erweiterung der Testamentsvollstreckerrechte ausdrücklich in Ihrem Testament oder Erbvertrag an.
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Verbote
Unentgeltliche Verfügungen des Testamentsvollstreckers (Schenkungen) sind grundsätzlich unwirksam, es sei denn es handelt sich um sog. Anstands- und Pflichtschenkungen, oder die Erben haben der Verfügung zugestimmt. Der Erblasser ist nicht befugt, den Testamentsvollstrecker von dem Schenkungsverbot zu befreien.
Verfügt der Testamentsvollstrecker über die Nachlassimmobilie, muss er dem Grundbuchamt gegenüber nachweisen, dass die Verfügung entgeltlich erfolgte oder dass die Erben der unentgeltlichen Verfügung zugestimmt haben.
Des Weiteren ist es dem Testamentsvollstrecker in der Regel untersagt, Geschäfte mit sich selbst abzuschlieβen. Daraus folgt, dass der Testamentsvollstrecker Gegenstände aus dem Nachlass nicht erwerben darf.
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Rechte des Erben gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Der Testamentsvollstrecker muss dem Erben auf dessen Verlangen Auskunft über seine Tätigkeit erteilen und nach Beendigung der Tätigkeit Rechenschaft ablegen.
Der Erbe hingegen ist zu keiner Mitwirkung verpflichtet, insbesondere muss er nicht an der Erstellung des Nachlassverzeichnisses durch den Testamentsvollstrecker mitwirken oder persönlich anwesend sein (er hat aber das Rechts dazu).
Auf Verlangen des Testamentsvollstreckers ist der Erbe aber verpflichtet, eine Einwilligung zur Eingehung einer Verbindlichkeit zu erteilen, sofern dies zur ordnungsgemäβen Verwaltung des Nachlasses erforderlich ist.
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Rechte des Pflichtteilsberechtigten gegenüber dem Testamentsvollstrecker
Der Pflichtteilsberechtigte benötigt für die Berechnung seines Pflichtteilsanspruchs Informationen über den Nachlassumfang sowie den Nachlasswert. Die entsprechende Auskunft darf er aber nur von den Erben und nicht vom Testamentsvollstrecker verlangen. Der Erbe verschafft ihm die erforderlichen Informationen, indem er sich selbst an den Testamentsvollstrecker wendet.