Testamentsvollstrecker Pflichten

Nachlasserfassung     Nachlassverzeichnis     Auskunft Rechenschaft
Nachlassverwaltung     Erbschafteuererklärung     Haftung

Ihm Rahmen der Ausübung seines Amtes, unterliegt der Testamentsvollstrecker verschiedenen gesetzlichen Pflichten:

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  • Nachlasserfassung

    Die primäre Pflicht des Testamentsvollstreckers ist die Erfassung des Nachlasses. Hierfür hat er Immobilien, Bankkonten, Schließfächer, Bausparverträge, Lebensversicherungen und sonstige Vermögenswerte vollständig zu ermitteln. 

  • Erstellung eines Nachlassverzeichnisses

    Unverzüglich nach der Annahme seines Amtes, muss der Testamentsvollstrecker ein Verzeichnis über die Nachlassgegenstände und die ihm bekannten Nachlassverbindlichkeiten erstellen. Eine genaue Beschreibung der Nachlassgegenstände sowie die Angabe eines Wertes oder eine Wertermittlung durch Dritte ist nicht notwendig.

    Der Erbe darf vom Testamentsvollstrecker verlangen, bei der Erstellung des Nachlassverzeichnisses hinzugezogen zu werden. Der Testamentsvollstrecker ist berechtigt und auf Verlangen des Erben verpflichtet, das Nachlassverzeichnis durch einen Notar aufnehmen zu lassen. 

  • Auskunftspflicht und Rechenschaftspflicht

    Der Testamentsvollstrecker ist dem Erben gegenüber verpflichtet, Auskunft über seine Tätigkeit zu erteilen und nach Beendigung der Tätigkeit Rechenschaft abzulegen.

    Eine Pflicht zur Rechnungslegung besteht nur auf Verlangen des Erben und grundsätzlich erst nach Beendigung der Testamentsvollstreckung. Dauert die Nachlassverwaltung länger als ein Jahr, darf der Erbe eine jährliche Rechnungslegung verlangen.

    Im Rahmen der Rechnungslegung schuldet der Testamentsvollstrecker wesentlich genauere Informationen als bei einer bloßen Auskunft.

    Expertenrat

    Fordern Sie den Testamentsvollstrecker jährlich, spätestens aber nach Abschluss seiner Tätigkeit zur Rechnungslegung auf.

  • Sorgfältige Nachlassverwaltung 

    Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, sein Amt gewissenhaft und sorgfältig zu führen. Er muss das ihm anvertraute Vermögen nicht nur erhalten, sondern möglichst auch vermehren.

    Der Testamentsvollstrecker hat ausschließlich die im Testament oder Erbvertrag getroffenen Verwaltungsanordnungen des Erblassers zu befolgen.

  • Erklärung und Zahlung der Erbschafteuer

    Der Testamentsvollstrecker hat die Pflicht, die Erbschaftsteuererklärung beim zuständigen Erbschaftsteuerfinanzamt abzugeben und die Erbschaftssteuerschuld zu begleichen. Er muss dabei die Erben auch im Hinblick auf lebzeitige Schenkungen des Erblassers befragen und diese in die Erbschaftsteuererklärung mit aufnehmen. Für Pflichtteilsberechtigte oder Vermächtnisnehmer muss der Testamentsvollstrecker keine Steuererklärung abgeben, es sei denn, die Testamentsvollstreckung betrifft auch das Vermächtnis.

  • Haftung

    Der Testamentsvollstrecker haftet persönlich für sämtliche Schäden, die aus der Verletzung seiner Pflichten entstanden sind. Der Erblasser ist nicht befugt, die Haftung des Testamentsvollstreckers auszuschließen. Allerdings haftet der Testamentsvollstrecker nicht, wenn die Erben mit dem pflichtwidrigen Handeln einverstanden waren.

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