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Abwicklungsvollstreckung
Ordnet der Erblasser die Testamentsvollstreckung an, ohne die konkreten Aufgaben oder den Umfang der Testamentsvollstreckung zu bestimmen, liegt im Zweifel eine Abwicklungsvollstreckung vor.
Die Abwicklungsvollstreckung dient der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Nachlassteilung).
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Verwaltungsvollstreckung
Der Erblasser darf die Testamentsvollstreckung auf die Verwaltung des Nachlasses bzw. auf einzelne Nachlassgegenstände beschränken (Verwaltungsvollstreckung).
Die Verwaltungsvollstreckung bietet sich insbesondere an, wenn unter den Erben geschäftlich unerfahren, minderjährige oder geistig behinderte Personen vorhanden sind. Der Nachlass bleibt während der Verwaltungsvollstreckung vor Zugriffen Dritter (z.B. Gläubiger der Erben) geschützt.
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Dauertestamentsvollstreckung
Darüber hinaus kann der Erblasser die Dauer der Verwaltungsvollstreckung bestimmen.
Soll die Testamentsvollstreckung längere Zeit andauern, kommt die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung in Betracht.
Die Dauertestamentsvollstreckung darf grundsätzlich für max. 30 Jahre angeordnet werden. Ausnahmsweise geht sie aber über diesen Zeitraum hinaus. Dies ist der Fall, wenn der Erblasser bestimmt hat, dass die Verwaltung des Nachlasses bis zum Tod des Erben oder des Testamentsvollstreckers oder bis zum Eintritt eines anderen Ereignisses in der Person des Erben oder Testamentsvollstreckers, fortgeführt wird.
Im Gegensatz zur Abwicklungsvollstreckung endet die Dauertestamentsvollstreckung nicht mit der Erledigung aller Aufgaben, sondern erst nach Ablauf des festgelegten Zeitraums.
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Vorteil Dauertestamentsvollstreckung
Durch die Anordnung der Dauertestamentsvollstreckung entzieht der Erblasser seinen Erben für einen längeren Zeitraum die Befugnis, über den Nachlass zu verfügen. Auf diese Weise sichert der Erblasser den Lebensunterhalt für diejenigen Personen, die nicht in der Lage sind, das ererbte Vermögen sinnvoll und wirtschaftlich zu verwalten.
Die Dauertestamentsvollstreckung wird in der Regel zum Schutz von minderjährigen Erben angeordnet. Das Erbe wird bis zum Eintritt seiner Volljährigkeit oder der Beendigung seiner Berufsausbildung vom Testamentsvollstrecker verwaltet.
Darüber hinaus eignet sich die Dauertestamentsvollstreckung zum Schutz von behinderten Erben und wird daher im Rahmen des Behindertentestaments angeordnet.
Expertenrat
Ordnen Sie die Dauertestamentsvollstreckung an, wenn Sie befürchten, dass Ihr Kind nach Ihrem Tod aufgrund von Überschuldung, Verschwendungssucht oder Spielsucht das Erbe sinnlos verprasst.
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Vermächtnisvollstreckung
Der Erblasser darf dem Vermächtnisnehmer Beschwerungen auferlegen, z.B. in Form eines Untervermächtnisses, Nachvermächtnisses oder einer Auflage. Um sicherzugehen, dass die auferlegten Beschwerungen tatsächlich erfüllt werden, ordnet der Erblasser die Vermächtnisvollstreckung an.
Die Aufgaben des Vermächtnisvollstreckers dürfen auf den Alleinerben oder den alleinigen Vorerben übertragen werden.
Zusätzlich steht es dem Erblasser frei, für die Verwaltung des Vermächtnisgegenstands Verwaltungsvollstreckung bzw. Dauertestamentsvollstreckung anzuordnen.
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Nacherbenvollstreckung
Ehegatten ordnen im Rahmen des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments regelmäßig die Vorerbschaft und Nacherbschaft an. Dabei setzen sie sich gegenseitig als Vorerben und die gemeinsamen Kinder als Nacherben ein. Der Nacherbfall tritt mit einem bestimmten Ereignis ein, den die Ehegatten gemeinsam bestimmen. In der Regel ist es der Tod des Vorerben.
Der Vorerbe darf über den Nachlass nur beschränkt verfügen und muss es für den Nacherben erhalten. Zum Zwecke der Wahrung und Sicherung der Rechte des Nacherben gegenüber dem Vorerben, hat der Erblasser die Möglichkeit, bis zum Eintritt des Nacherbfalles einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen (Nacherbenvollstreckung). Der alleinige Vorerbe darf nicht zum Nacherbentestamentsvollstrecker eingesetzt werden.
Expertenrat
Ordnen Sie die Nacherbenvollstreckung an, wenn es sich beim Nacherben um ein minderjähriges Kind handelt.
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Weiter Arten der Testamentsvollstreckung
Die Testamentsvollstreckung wird nicht nur im Hinblick auf die Aufgaben sondern auch auf den Umfang und die Aufgabenverteilung differenziert:
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Generalvollstreckung
Der Erblasser ordnet die Testamentsvollstreckung in der Regel für den gesamten Nachlass an (Generalvollstreckung). Ihm steht es aber frei, die Testamentsvollstreckung auf einzelne Nachlassgegenstände zu beschränken. Ohne konkrete Regelung zum Umfang der Testamentsvollstreckung liegt im Zweifel eine Generalvollstreckung vor.
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Gesamtvollstreckung
Der Erblasser darf mehrere Personen zu Testamentsvollstreckern ernennen. Diese führen das Amt des Testamentsvollstreckers gemeinschaftlich aus (Gesamtvollstreckung).