Der Erblasser ordnet im Rahmen seines Testaments bzw. Erbvertrags die Testamentsvollstreckung an und ernennt mindestens eine Person zum Testamentsvollstrecker. Der Testamentsvollstrecker darf jede beliebige natürliche oder juristische Person sein.
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Bestimmung durch Dritte
Der Erblasser kann die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers einem Dritten überlassen. Im Gegensatz dazu darf die Testamentsvollstreckung als solche nur vom Erblasser persönlich angeordnet werden.
Der Dritte darf sich selbst zum Testamentsvollstrecker bestimmen, sofern er nicht der alleinige Erbe des Erblassers ist.
Zur Bestimmung des Testamentsvollstreckers wird in der Regel eine Frist gesetzt.
Die Testamentsvollstreckerbestimmung durch Dritte erfolgt durch das Einreichen einer entsprechenden öffentlich beglaubigten Erklärung beim Nachlassgericht.
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Bestimmung durch das Nachlassgericht
Der Erblasser kann darüber hinaus auch das Nachlassgericht ersuchen, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu bestimmen. Das Nachlassgericht ist allerdings nicht an den Wunsch des Erblassers gebunden und darf die Bestimmung eines Testamentsvollstreckers ablehnen.
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Ernennung Ersatztestamentsvollstrecker
Zusätzlich zu dem bereits ernannten Testamentsvollstrecker darf der Erblasser auch einen Ersatztestamentsvollstrecker benennen, für den Fall, dass der Testamentsvollstrecker wegfällt. Der Wegfall des Testamentsvollstreckers findet u.a. bei Verweigerung der Amtsannahme, Tod, Kündigung oder Entlassung des Testamentsvollstreckers statt. Ohne die Ernennung eines Ersatztestamentsvollstreckers, würde die Testamentsvollstreckung insgesamt beendet sein.
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Ernennung Mitvollstrecker
Zur Ausübung des Amts des Testamentsvollstreckers darf der Erblasser mehrere Personen einsetzen (Mitvollstrecker).
Die Mitvollstrecker führen das Amt des Testamentsvollstreckers gemeinschaftlich aus, sofern der Erblasser nichts anderes anordnet hat. Bei Meinungsverschiedenheiten entscheidet grundsätzlich das Nachlassgericht.
Fällt einer der Testamentsvollstrecker weg, führen die bzw. der verbleibende Testamentsvollstrecker das Amt fort.
Der Erblasser kann auch den Testamentsvollstrecker dazu ermächtigten, einen oder mehrere Mitvollstrecker bzw. einen Nachfolger zu ernennen.
Expertenrat
Ordnen Sie die Testamentsvollstreckung unter Benennung mehrerer Testamentsvollstrecker sowie Ersatztestamentsvollstrecker an.