Die Nachlasspflegschaft und die Nachlassverwaltung sind gerichtliche Maβnahmen zur Sicherung des Nachlasses.
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Nachlasspflegschaft
Ist nach dem Erbfall der Erbe unbekannt oder ist ungewiss, ob er die Erbschaft angenommen hat, ordnet das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an und bestellt einen Nachlasspfleger.
Die Anordnung der Nachlasspflegschaft erfolgt grundsätzlich von Amts wegen, wenn die Erbenermittlung voraussichtlich längere Zeit in Anspruch nehmen wird (Sicherungspflegschaft). Sobald der Erbe ermittelt ist, wird die Nachlasspflegschaft aufgehoben.
Ist der Erbe dagegen bekannt und nur sein Aufenthaltsort unbekannt, kommt es zur Abwesenheitspflegschaft.
Darüber hinaus ordnet das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft an, wenn die Bestellung des Nachlasspflegers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs, der sich gegen den Nachlass richtet, vom Nachlassgläubiger beantragt wird (Klagepflegschaft).
Ist ein Testamentsvollstrecker vorhanden bedarf es keines Nachlasspflegers.
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Zuständiges Nachlassgericht
Zuständig für die Anordnung der Nachlasspflegschaft zuständig ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers. War der Erblasser ohne festen Wohnsitz, so ist der Sterbeort maβgebend.
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Nachlassverwaltung
Die Nachlassverwaltung ist eine Form der Nachlasspflegschaft. Während aber die Nachlasspflegschaft insbesondere den Nachlass bis zur Annahme einer Erbschaft sichern soll, dient die Nachlassverwaltung der Befriedigung der Nachlassgläubiger.
Die Anordnung der Nachlassverwaltung führt dazu, dass sich die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten auf den Nachlass beschränkt. Denn durch die Nachlassverwaltung erfolgt eine Trennung des Nachlasses vom sonstigen Vermögen des Erben. Andernfalls haftet der Erbe nach der Erbschaftsannahme den Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen.
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Zuständiges Nachlassgericht
Die Nachlassverwaltung wird vom Nachlassgericht des letzten Wohnsitzes des Erblassers auf Antrag angeordnet.
Antragsberechtigt für die Nachlassverwaltung ist der Erbe selbst sowie unter bestimmten Voraussetzungen der Nachlassgläubiger. Nachlassgläubiger können einen entsprechenden Antrag innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach der Erbschaftsannahme stellen, wenn die Befriedigung ihrer gegen den Nachlass gerichteten Forderungen durch das Verhalten oder die Vermögenslage des Erben gefährdet erscheint.
Bei mehreren Erben (Erbengemeinschaft) müssen die Miterben den Antrag gemeinschaftlich und noch vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft stellen.
Expertenrat
Beantragen Sie die Nachlassverwaltung, wenn Ihr eigenes Vermögen nicht eindeutig vom Vermögen des Erblassers zu trennen ist.