Das Amt des Testamentsvollstreckers beginnt mit der förmlichen Amtsannahme durch den Testamentsvollstrecker.
Die Testamentsvollstreckung als solche beginnt mit dem Tod des Erblassers.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
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Annahme des Testamentsvollstreckeramtes
Die Erklärung der Annahme des Testamentsvollstreckeramtes ist nach dem Erbfall mündlich oder schriftlich gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Die Annahmeerklärung kann noch vor der Testamentseröffnung erfolgen. Sie darf weder bedingt noch befristet sein.
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Ablehnung des Testamentsvollstreckeramtes
Dem ernannten Testamentsvollstrecker steht es frei, das Amt abzulehnen. Die Ablehnung muss ebenfalls gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden.
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Testamentsvollstreckerzeugnis
Das Nachlassgericht erteilt dem Testamentsvollstrecker auf Antrag ein Zeugnis über dessen Ernennung und den Umfang seiner Befugnisse (Testamentsvollstreckerzeugnis). Sämtliche Beschränkungen hinsichtlich der Nachlassverwaltung werden im Testamentsvollstreckerzeugnis aufgenommen.
Durch Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann sich der Testamentsvollstrecker u.a. gegenüber Behörden und Banken legitimieren.
Das Testamentsvollstreckerzeugnis wird neben dem Erbschein erteilt und genieβt ebenfalls den öffentlichen Glauben. Der Inhalt des Testamentsvollstreckerzeugnisses gilt als richtig.
Mit Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes oder der Testamentsvollstreckung als solche, wird das Testamentsvollstreckerzeugnis automatisch unwirksam.
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Testamentsvollstreckerzeugnis Antrag
Zur Beantragung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist der Testamentsvollstrecker erst nach seiner Amtsannahme berechtigt. Der Antrag muss schriftlich oder zu Protokoll des Nachlassgerichts bzw. Notars gestellt werden. Einige Angaben sind an Eides statt zu versichern.
Der Antrag auf Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses muss begründet werden. Darzulegen ist, dass die Ernennung des Testamentsvollstreckers aufgrund eines bestimmten Testaments erfolgt ist und, dass der Testamentsvollstrecker das Amt angenommen hat. Zudem ist anzugeben, ob ein Rechtsstreit über die Ernennung des Testamentsvollstreckers anhängig ist.
Zuständig für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ist das Nachlassgericht am letzten Wohnsitz bzw. Aufenthaltsort des Erblassers. Die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses kann einige Zeit in Anspruch nehmen.
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Testamentsvollstreckerzeugnis Kosten
Die Kosten des Notars und/oder des Nachlassgerichts für die Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses ergeben sich aus dem Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG).
Expertenrat
Erteilen Sie dem Testamentsvollstrecker zusätzlich eine Handlungsvollmacht (postmortal, transmortal) für die Zeit bis zur Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses.