Im Rahmen der Beendigung der Testamentsvollstreckung ist zwischen dem Testamentsvollstreckungsamt sowie der Testamentsvollstreckung als solche zu unterscheiden:
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Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes
Das konkrete Testamentsvollstreckeramt endet mit dem Tod, der Geschäftsunfähigkeit, der Kündigung oder der Entlassung des Testamentsvollstreckers.
Kündigung: Der Testamentsvollstrecker kann sein Amt grundsätzlich jederzeit ohne Angabe von Gründen durch formlose, unwiderrufliche Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht kündigen.
Entlassung: Auf Antrag eines Nachlassbeteiligten kann der Testamentsvollstrecker vom Nachlassgericht entlassen werden. Dafür muss ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. grobe Pflichtverletzung und Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
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Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.Eine grobe Pflichtverletzung besteht in jedem schuldhaften Verhalten, das die Belange der Beteiligten erheblich gefährdet. Fehlt es am Verschulden, kommt als Entlassungsrund die Unfähigkeit des Testamentsvollstreckers in Betracht.
Antragsberechtigt sind Erben, Vermächtnisnehmer, Pflichtteilsberechtigte, nicht aber Nachlassgläubiger. Bei mehreren Erben darf jeder Miterbe den Entlassungsantrag stellen.
Das Ende des Testamentsvollstreckeramtes führt nicht automatisch zum Erlöschen der Testamentsvollstreckung als solche. Lässt sich nämlich der Wille des Erblassers dahingehend auslegen, dass die Testamentsvollstreckung trotzdem fortgesetzt werden soll, hat das Nachlassgericht, sofern kein Ersatztestamentsvollstrecker ernannt wurde, einen neuen Testamentsvollstrecker zu bestellen.
Expertenrat
Regeln Sie ausdrücklich, ob die Testamentsvollstreckung trotz Beendigung des Testamentsvollstreckeramtes als solche weiterbestehen soll.
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Beendigung der Testamentsvollstreckung als solche
Die Testamentsvollstreckung als solche endet grundsätzlich mit Erledigung aller Testamentsvollstreckeraufgaben oder dem Fehlen einer Möglichkeit, einen Testamentsvollstrecker als Nachfolger zu bestellen. Die Testamentsvollstreckung kann auch hinsichtlich einzelner Nachlassgegenstände beendet werden.
Die Testamentsvollstreckung endet auch mit Fristablauf, sofern der Erblasser eine solche angeordnet hat, spätestens aber nach 30 Jahren seit dem Erbfall.
Darüber hinaus endet die Testamentsvollstreckung mit völliger Erschöpfung des Nachlasses. Gibt der Testamentsvollstrecker einen Nachlassgegenstand frei, endet die Testamentsvollstreckung an diesem Gegenstand.
Nach der Beendigung der Testamentsvollstreckung gehen die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf die Erben über, mit der Folge, dass ihre Gläubiger wieder auf den Nachlass zugreifen dürfen.