Die Übertragung der Immobilie an Ehegatten oder Kinder muss nicht zwingend im Wege der Vererbung erfolgen. Bereits zu Lebzeiten kann man seine Immobilie an künftige Erben übertragen, insbesondere durch Schenkung (vorweggenommene Erbfolge).
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.
-
Vorteile Schenkung zu Lebzeiten
Die Schenkung der Immobilie zu Lebzeiten bietet gegenüber der Vererbung folgende Vorteile:
-
Erhalt der Immobilie
Die lebzeitige Immobilienschenkung an einen der künftigen Erben beugt spätere Erbenstreitigkeiten vor. Es wird verhindert, dass bei der späteren Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft (Nachlassteilung) die Immobilie eventuell verkauft oder versteigert wird.
-
Absicherung der eigenen Altersvorsorge
Der künftige Erblasser kann durch eine lebzeitige Schenkung die eigene Altersvorsorge absichern, indem er diese unter eine Bedingung stellt, z.B. die Verpflichtung zur eigenen Pflege bis zum Lebensende.
-
Versorgung von Angehörigen
Mit der lebzeitigen Schenkung der Immobilie hat der künftige Erblasser die Möglichkeit, seine Angehörigen zu einem Zeitpunkt finanziell zu unterstützen, zu dem sie die Unterstützung tatsächlich benötigen, z.B. im Falle der Familiengründung.
-
Pflichtteilsreduzierung
Hat der künftige Erblasser einen nahen Angehörigen durch Testament oder Erbvertrag enterbt, steht diesem nach dem Erbfall der Pflichtteilsanspruch, also ein auf Geld gerichteter Anspruch, gegen die Erben zu. Lebzeitige Immobilienschenkungen schmälern den Nachlass und folglich auch die Höhe des Pflichtteilsanspruchs.
Achtung! Der enterbte Pflichtteilsberechtigte kann in diesem Fall gegebenenfalls die Ergänzung seines Pflichtteils oder sogar die Herausgabe des Geschenks verlangen (Pflichtteilsergänzungsanspruch).
-
Erbschaftssteuer reduzieren
Überträgt der künftige Erblasser sein Vermögen bereits zu Lebzeiten, minimiert er die erbschaftssteuerliche Belastung der Erben nach seinem Tod. Bei der schenkweisen Vermögensübertragung sind die hohen Schenkungssteuerfreibeträge zu beachten. Diese mindern die Schenkungssteuerlast, sodass die Schenkung unter Umständen steuerfrei bleibt:
Die Schenkung an den Ehegatten bleibt bis zu einem Betrag von 500.000 Euro steuerfrei. Für Schenkungen an Kinder liegt der Freibetrag bei jeweils 400.000 Euro.
Die persönlichen Schenkungssteuerfreibeträge dürfen alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden. Kinder können ihre Freibeträge jeweils gegenüber beiden Elternteilen geltend machen.
Darüber hinaus sind die gesetzlichen Steuerbefreiungen zu beachten. Das Verschenken des Familienheims an den Ehegatten ist schenkungssteuerfrei.
Expertenrat
Verschenken Sie zunächst einen Teil Ihrer Immobilie steuerfrei an Ihren Ehegatten und übertragen Sie anschließend gemeinsam Ihre Immobilienanteile schenkweise an die Kinder.
-
Erhalt der Immobilie