FAMILIENGESELLSCHAFT

ALTERNATIVE ZUM VERERBEN  /  VERSCHENKEN VON IMMOBILIEN

Als Mittel zur Gestaltung der Immobilienübertragung auf die nächst Generation bietet sich die Familiengesellschaft an. Die Familiengesellschaft stellt eine günstige Alternative zum direkten Vererben bzw. Verschenken der Immobilie dar.

Der Vorteil der Familiengesellschaft ist, dass das Familienvermögen nicht zersplittert werden kann, da es als Gesamthand der Gesellschaft gehört und durch vertragliche Regelungen stabilisiert wird. Die Immobilie bleibt für die nächste Generation erhalten.

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  • Familiengesellschaft Gründung

    Der künftige Erblasser gründet eine Familiengesellschaft zur Verwaltung seiner Immobilie. Er bringt die Immobilie in die Gesellschaft ein und überträgt daraufhin seine Gesellschaftsanteile schrittweise im Wege der Schenkung an die Kinder. Die Gesellschaft wird Immobilieneigentümerin und als solche in das Grundbuch eingetragen.

  • Familiengesellschaft Rechtsform

    Familiengesellschaften können sowohl in Form einer Kapitalgesellschaft (AG, GmbH) als auch in Form einer Personengesellschaft (GbR, KG, OHG) gegründet werden. In beiden Fällen bestehen Vor- und Nachteile, insbesondere in steuerrechtlicher Hinsicht, die im Einzelfall abzuwägen sind.

    Für die Familiengesellschaft werden die Gesellschaftsformen der GbR und der KG gewählt.

  • Gesellschaftsvertrag

    Im Rahmen des Gesellschaftsvertrags ist es dem künftigen Erblasser möglich, bestimmte Regelungen zur Absicherung zu treffen:

    Der künftige Erblasser bestellt sich zum alleinigen Geschäftsführer der Familiengesellschaft. Dadurch verbleibt ihm die Verfügungsgewalt über seine Immobilie.

    Darüber hinaus kann der künftige Erblasser Gebote und Verbote aufnehmen, wie beispielsweise die Pflicht zum Abschluss eines Ehevertrags oder das Verbot der Veräußerung des eigenen Gesellschaftsanteils. Er verhindert auf diese Weise, dass die Immobilie veräußert wird oder dass Dritte, z.B. missliebige Schwiegerkinder, Einfluss auf die Immobilie ausüben.

    Des Weiteren kann er die Gewinnbezugsrechte und Stimmrechte in der Gesellschaft zu eigenen Gunsten ausgestalten, unabhängig von den tatsächlichen Beteiligungsverhältnissen.

    Mit der Aufnahme der Vollstreckungsschutzklausel wird die Immobilie vor Vollstreckungsmaßnahmen Dritter geschützt. Die Vollstreckungsklausel besagt in der Regel, dass sofern ein Gläubiger in den Gesellschaftsanteil eines der Kinder vollstreckt, dieses dann gegen eine geringe Abfindung aus der Gesellschaft ausscheidet.

  • Vorteile gegenüber dem Verschenken von Immobilien

    Die Familiengesellschaft hat den Vorteil, dass der künftige Erblasser seine Einflussmöglichkeit trotzt Abgabe der Gesellschaftsanteile nicht verliert. Der Schenker gibt dagegen mit der Schenkung seine Verfügungsmacht über die Immobilie auf. Er muss sich daher durch den Vorbehalt des Wohnrechts bzw. Nießbrauchsrecht sowie Rücktrittsrechts absichern.

  • Vorteile gegenüber dem Vererben von Immobilien

    Weiterer Vorteil der Immobiliengesellschaft ist die Vermeidung von Pflichtteilsansprüchen bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüchen gegen den Erben. Da die Gesellschaftsanteile des künftigen Erblassers nicht zum Nachlass gehören und nach seinem Tod gemäß den gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen übertragen werden, können sie keine Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche hervorrufen.

  • Steuerlicher Vorteil

    Aus steuerlicher Sicht lässt sich mit der Familiengesellschaft die Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer vermeiden oder zumindest reduzieren, indem die persönlichen Freibeträge der Gesellschafter alle 10 Jahre ausgenutzt werden.

    Expertenrat

    Wollen Sie Ihr minderjähriges Kind an der Familiengesellschaft durch Gesellschaftsanteilsübertragung beteiligen, sollten Sie mindestens eine KG gründen.

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