VERERBEN VON IMMOBILIEN

ENTERBEN PFLICHTTEIL

Beim Vererben von Immobilien durch Testament oder Erbvertrag müssen Pflichtteilsrechte Dritter beachtet werden. Die Freiheit des Erblassers beliebig zu testieren ist insoweit eingeschränkt. Pflichtteilsberechtigte Personen (Kinder, Ehegatte, Großeltern), die durch Testament oder Erbvertrag enterbt wurden, haben das Recht auf eine Mindestbeteiligung am Nachlass (Pflichtteilsanspruch).

Der Pflichtteilsanspruch ist ein Geldanspruch und richtet sich gegen den oder die Erben. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die tatsächliche Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt aber von der Erbmasse ab.

Machen die enterbten Pflichtteilsberechtigten ihre Pflichtteilsansprüche geltend, muss der Erbe sie ausbezahlen. Oft ist dies dem Erben nicht möglich, sodass er die ererbte Immobilie veräußern muss, um Geldmittel hierfär aufzutreiben.

Zur Vermeidung dieser Folge muss der Erblasser bereits zu Lebzeiten entsprechende Maßnahmen treffen:

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  • Schenkung Immobilie

    Verschenkt der Erblasser zu Lebzeiten seine Immobilie, z. B. an den bevorzugten Erben, schmälert er dadurch den Nachlass und reduziert gleichzeitig den Pflichtteilsanspruch. Zu beachten ist jedoch, dass sämtliche, vom Erblasser während der letzten zehn Jahre vor dem Erbfall getätigten Schenkungen, bei der Pflichtteilsberechnung berücksichtigt werden (Pflichtteilsergänzungsanspruch). Die Schenkungen werden als Teil des Nachlasses behandelt. Der Pflichtteilsberechtigte kann also unter Umständen die Ergänzung seines Pflichtteils verlangen.

    Expertenrat

    Wollen Sie den Pflichtteilsergänzungsanspruch vermeiden, müssen Sie die Immobilie so früh wie möglich verschenken.

  • Pflichtteilsklausel

    Ehegatten nehmen häufig in ihrem gemeinschaftlichen Testament (Berliner Testament) die sog. Pflichtteilsklausel auf. Beim Berliner Testament setzen sich die Ehegatten gegenseitig als alleinige Vollerben und ihre Kinder als Schlusserben des Letztversterbenden ein. Die Pflichtteilsklausel ist eine Strafklausel und soll die Kinder daran hindern, bereits nach dem ersten Erbfall ihre Pflichtteile gegen den überlebenden Ehegatten geltend zu machen. Sie besagt in der Regel, dass diejenigen Kinder, die beim ersten Erbfall ihre Pflichtteilsansprüche verlangen, auch beim zweiten Erbfall enterbt werden.

  • Pflichtteilsverzicht

    Darüber hinaus kommt der Pflichtteilsverzicht in Betracht. Dieser wird im Rahmen eines Erbvertrags zwischen dem Erblasser und dem künftigen Pflichtteilsberechtigten vor dem Erbfall vereinbart. Für den Pflichtteilsverzicht gewährt der Erblasser dem Verzichtenden in der Regel eine Abfindung.

  • Pflichtteil entziehen

    Der Erblasser kann auch von vornherein den Pflichtteil entziehen, indem er eine entsprechende Entziehungsanordnung in seinem Testament trifft. Der Pflichtteilsberechtigte verliert dadurch gänzlich das Recht auf den Pflichtteil. Der Anteil anderer Pflichtteilsberechtigter erhöht sich jedoch nicht. Vielmehr wird lediglich die Pflichtteilslast der Erben verringert.

    Allerdings darf der Pflichtteil nur aus bestimmten Gründen entzogen werden. Außerdem muss der Erblasser die Pflichtteilsentziehung ausdrücklich im Testament oder Erbvertrag anordnen und die Person, welcher der Pflichtteil entzogen werden soll sowie den Grund für die Entziehung benennen.

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