Über die Schenkung der Immobilie wird ein notarieller Schenkungsvertrag geschlossen.
Der Schenkungsvertrag sollte gut durchdacht sein. Denn mit dem lebzeitigen Verschenken der Immobilie verliert der Schenker vollständig das Eigentum daran. Deshalb empfiehlt es sich den Schenkungsvertrag derart zu gestalten, dass die Versorgung des Schenkers und seiner Angehörigen trotz Eigentumsverlust gesichert bleibt.
Folgende Klauseln können zur Versorgung und Absicherung im Schenkungsvertrag aufgenommen werden:
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Versorgungsleistungen
Die Immobilienschenkung ist eine günstige Gelegenheit zur Absicherung der eigenen Altersvorsorge bzw. der Versorgung seiner nächsten Angehörigen bis zum Lebensende. Beispielsweise kann eine Pflege- und/oder Zahlungsverpflichtung im Schenkungsvertrag geregelt werden.
Pflegeverpflichtung: Der Beschenkte wird zu Pflegeleistungen z.B. Körperpflege, Ernährung usw. verpflichtet.
Zahlungsverpflichtung: Der Beschenkte muss einmalige oder laufende Zahlungen an den Schenker oder an Dritte leisten, z.B. Leibrente.
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Vorbehalt Wohnrecht, Nieβbrauchsrecht
Möchte der Schenker die verschenkte Immobilie weiterhin selbst nutzen oder die Erträge daraus bekommen, kann er sich ein Wohnrecht sichern oder einen Nieβbrauch vereinbaren.
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Pflichtteilsanrechnung, Pflichtteilsverzicht
Ist der Beschenkte gegenüber dem Schenker pflichtteilsberechtigt, kann er grundsätzlich nach dem Tod des Schenkers den Pflichtteil am Nachlass verlangen. Der Schenker hat aber die Möglichkeit den Pflichtteil des Beschenkten zu reduzieren, indem er im Rahmen des Schenkungsvertrags bestimmt, dass der Wert der Immobilie auf dessen Pflichtteilsanspruch anzurechnen ist.
Vorsicht! Eine nachträgliche Anordnung der Pflichtteilsanrechnung im Testament oder Erbvertrag ist unwirksam.
Darüber hinaus kann der Schenker den Pflichtteil des Beschenkten auch gänzlich ausschlieβen, indem er mit Ihm einen Pflichtteilsverzicht vereinbart. Der Pflichtteilsverzicht bedarf der notariellen Beurkundung und kann im Schenkungsvertrag aufgenommen werden.
Expertenrat
Sie sparen Notarkosten, wenn Sie die Anrechnungserklärung bzw. den Pflichtteilsverzicht im Immobilienschenkungsvertrag aufnehmen.
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Rückforderungsrechte
Da die Rückforderung der Schenkung grundsätzlich nur unter sehr engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich ist, sollte sich der Schenker die Rücktrittsmöglichkeit vertraglich absichern, z.B. für den Fall der eigenen Verarmung, der Insolvenz des Beschenkten, der Zwangsversteigerung der Immobilie oder für den Fall, dass der Beschenkte die Immobilie zu Lebzeiten des Schenkers verkauft.
Der Schenker kann folgende Rückforderungsrechte vertraglich regeln:
Rückfallklausel: Die Rückfallklausel beinhaltet eine auflösende Bedingung für die Schenkung. Tritt diese Bedingung ein, fällt der Schenkungsvertrag automatisch weg und der Schenkungsgegenstand darf herausverlangt werden. Die Rückfallklausel hat den Nachteil, dass der Schenker nicht selbst entscheiden darf, ob er bei Bedingungseintritt tatsächlich den Rückfall des Vertragsgegenstands will.
Widerrufsvorbehalt Rücktrittvorbehalt: Wird der Wird im Rahmen des Schenkungsvertrages ein Widerrufsrecht bzw. Rücktrittrecht vorbehalten, darf der Schenker, anders als bei der Rückfallklausel, selbst entscheiden, ob er den Rückfall eintreten lassen will oder nicht.
Übt der Schenker das vorbehaltene Widerrufsrecht aus, muss der Beschenkte das Geschenk herausgeben. Eventuell gezogene Nutzungen werden bei der Rückabwicklung nicht erfasst.
Beim Rücktrittsvorbehalt müssen im Rahmen der Rückabwicklung neben dem Geschenk auch eventuell gezogenen Nutzungen herausgegeben werden.