Wer eine Immobilie erbt, muss grundsätzlich auch die Erbschaftssteuer entrichten. Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer ist der Wert der Immobilie maßgebend. Die Bewertung führt das zuständige Finanzamt am Belegenheitsort der Immobilie durch.
Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
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Immobilien Bewertung
Die Bewertung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), also dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis.
Auch bei Immobilien richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Je nachdem, um welche Grundstücksart es sich handelt, werden unterschiedliche Verfahren zur Bewertung herangezogen:
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Bebaute Grundstücke
Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, gibt es drei Möglichkeiten der Wertermittlung: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren.
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Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen
Bei der Bewertung selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen findet vorrangig das Vergleichswertverfahren Anwendung. Herangezogen wird der Preis aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien.
Sind keine Vergleichswerte feststellbar, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich an den aktuellen Herstellungskosten des Hauses bzw. der Wohnung orientiert. Das Alter des Hauses wird wertmindernd berücksichtigt.
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Mietobjekte
Die Bewertung von Mietobjekten erfolgt im Wege des Ertragswertverfahrens, wonach auf die erzielte Rendite (Miteinnahmen) abgestellt wird.
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Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen
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Unbebaute Grundstücke
Der Wert unbebauter Grundstücke wird mithilfe des sog. Bodenrichtwerts ermittelt. Der Bodenrichtwert wird von örtlichen Gutachterausschüssen festgestellt.
Für die Wertermittlung wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Existiert kein Bodenrichtwert des Gutachterausschusses, ist ein Bodenwert anhand vergleichbarer Flächen heranzuziehen.