VERERBEN VON IMMOBILIEN

IMMOBILIEN BEWERTUNG

Wer eine Immobilie erbt, muss grundsätzlich auch die Erbschaftssteuer entrichten. Für die Ermittlung der Höhe der Erbschaftssteuer ist der Wert der Immobilie maßgebend. Die Bewertung führt das zuständige Finanzamt am Belegenheitsort der Immobilie durch.

Unsere Leistungen als Rechtsanwälte und Steuerberater
Erfahren Sie mehr über unsere Leistungen oder kontaktieren Sie uns für ein persönliches Beratungsgespräch über das Kontaktformular am Ende dieser Seite.

  • Immobilien Bewertung

    Die Bewertung des Nachlasses erfolgt grundsätzlich nach dem gemeinen Wert (Verkehrswert), also dem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielbaren Verkaufspreis.

    Auch bei Immobilien richtet sich die Bewertung grundsätzlich nach dem Verkehrswert. Je nachdem, um welche Grundstücksart es sich handelt, werden unterschiedliche Verfahren zur Bewertung herangezogen:

  • Bebaute Grundstücke

    Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, gibt es drei Möglichkeiten der Wertermittlung: Vergleichswertverfahren, Ertragswertverfahren, Sachwertverfahren.

    • Selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen

      Bei der Bewertung selbstgenutzter Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. Eigentumswohnungen findet vorrangig das Vergleichswertverfahren Anwendung. Herangezogen wird der Preis aus Verkäufen vergleichbarer Immobilien.

      Sind keine Vergleichswerte feststellbar, kommt das Sachwertverfahren zur Anwendung, das sich an den aktuellen Herstellungskosten des Hauses bzw. der Wohnung orientiert. Das Alter des Hauses wird wertmindernd berücksichtigt.

    • Mietobjekte

      Die Bewertung von Mietobjekten erfolgt im Wege des Ertragswertverfahrens, wonach auf die erzielte Rendite (Miteinnahmen) abgestellt wird.

  • Unbebaute Grundstücke

    Der Wert unbebauter Grundstücke wird mithilfe des sog. Bodenrichtwerts ermittelt. Der Bodenrichtwert wird von örtlichen Gutachterausschüssen festgestellt.

    Für die Wertermittlung wird die Grundstücksfläche mit dem Bodenrichtwert multipliziert. Existiert kein Bodenrichtwert des Gutachterausschusses, ist ein Bodenwert anhand vergleichbarer Flächen heranzuziehen.

Wir beraten Sie gerne persönlich
Haben Sie Fragen zum Thema Erbrecht und unsere Leistungen, wenden Sie sich mit Ihrer Anfrage bitte vertrauensvoll an die Kanzlei Voegele in Berlin:

Rechtsanwälte Voegele
Fasanenstr. 37, 10719 Berlin
Tel: +49 (0)30 38 37 79 26
Tel: +49 (0)30 31 98 15 01 11
Fax: +49 (0)30 38 37 79 28
E-Mail: kanzlei@voegele-rechtsanwaelte.de

Kontaktformular für Ihre Anfrage

Schreiben Sie uns eine Nachricht, wir rufen Sie gerne zurück.






    Ich bin damit einverstanden, dass meine Telefonnummer zur Kontaktaufnahme genutzt werden darf. Weitere Informationen entnehmen Sie der Datenschutzerklärung.

    Bekannt aus folgenden Medien:
    Tagesspiegel
    Berliner Zeitung
    Spiegel Online
    Unsere Mitgliedschaften:
    Anwaltverein
    RAK Berlin
    LEXIS Rechtsanwälte